Hallo Rehabilitand,
die Beantwortung Ihrer Frage kann hier nur sehr allgemein erfolgen. Konkrete Antworten können Sie im Leistungsfall nur vom zuständigen Leistungsträger erhalten. Während eines Rentenbezuges (Altersvollrente oder Rente wegen voller Erwerbsminderung) ist für die Gewährung der Rehabilitationsleistung in der Regel die gesetzliche Krankenversicherung zuständig, sofern nicht die Beseitigung der rentenbegründenden Erwerbsminderung im Vordergrund steht.
Ein Übergangsgeld soll die Einnahmen zum Lebensunterhalt des Versicherten und seiner Familie ersetzen, die durch die Teilnahme an einer Leistung zur Rehabilitation entfallen. Grundsätzliche Voraussetzung für eine Übergangsgeldgewährung ist jedoch, dass vor dem Beginn der Leistung zur Rehabilitation aufgrund von Einkünften Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet worden sind. Das Übergangsgeld wird nach dann nach den individuellen Einkommen des Versicherten berechnet. In bestimmten Fällen ist das Übergangsgeldes auch aus einem fiktiven Arbeitsentgelt zu ermitteln. Die zu zahlende Rente ist grundsätzlich auf das zu zahlende Übergangsgeld anzurechnen. Eine konkrete Erläuterung zum Anspruch auf das Übergangsgeld können Sie jedoch nur nach Prüfung des Einzelfalles, bzw. nach Bewilligung der entsprechenden Maßnahme erhalten.