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Übergangsgeld bei LTA nach ALGII-Bezug

von Sozi24.01.2022 | 15:09
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4 Antworten

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Hallo, Folgender Sachverhalt stellt sich dar: - Versicherter ist im ALG I -Bezug nach Aussteuerung von 11/2020 - 09/2021 - danach ALG II - Antrag auf LTA gestellt 07/2020 - Entscheidung (Bewilligung zur LTA nach Untätigkeitsklage) 08/2021 - jetzt 01 - 02/2022 zur med. Reha - Entscheidung, in welcher Einrichtung die LTA stattfindet, steht noch aus Auf welcher Grundlage wird das Übergangsgeld für die LTA berechnet? Auf Grundlage des ALG I oder ALG II? Welche Höhe wäre das dann (in Prozent in Bezug auf die Grundlage)? Danke Sozi

4 Antworten

so nichtam 24.01.2022 | 15:40
Das Übergangsgeld während der LTA wird weder aus dem AlG noch aus dem AlG2 berechnet. Leider haben Sie nicht angegeben, wann Sie zum letzten Mal einen Lohn bezogen haben. Wenn das schon länger als 3 Jahre her sein sollte, wird nur noch eine Berechnung nach der Qualifikationgruppe gemacht. Ansonsten wird auch noch aus dem Lohn berechnet und der höhere Betrag gezahlt. Für konkretere Auskünfte (Prozente, Höhe) fehlen jedoch Angaben von Ihnen. Es ist aus meiner Sicht jedoch auch sinnvoller solche Fragen mit dem Reha-Fachberater zu besprechen, der Ihre Situation kennt.
-am 24.01.2022 | 18:26
Hallo Sozi, wie bereits von meinem Vorredner richtig dargestellt, wird das Übergangsgeld in LTA-Fällen nicht nach Arbeitslosengeld berechnet, weder aus ALG I, noch aus ALG II. Das Übergangsgeld in LTA-Fällen wird gem. §§ 66, 67 und 68 SGB IX, oder nach § 69 SGB IX bei Krankengeldbezug unmittelbar vor Beginn der Leistung berechnet. Dies bedeutet, dass eine Übergangsgeldberechnung zunächst aus fiktivem Arbeitsentgelt nach Qualifikationsgruppen anzustellen ist (§ 68 SGB IX) und dass zudem darüber hinaus für die Berechnung des Übergangsgeldes die letzten 3 Jahre vor Beginn der LTA-Leistung als Bemessungszeitraum für eine Berechnung nach tatsächlich erzieltem Arbeitsentgelt (§§ 66, 67 SGB IX) betrachtet werden. Sind innerhalb dieses Zeitraums von 3 Jahren versicherungspflichtige Entgelte erzielt worden, wird das zuletzt erzielte Entgelt als Basis zur Übergangsgeldberechnung herangezogen und es wird eine Vergleichsberechnung angestellt. Je nachdem ob zu Ihren Gunsten aus der fiktiven Berechnung oder der tatsächlichen Berechnung ein höheres, kalendertägliches Übergangsgeld festgestellt werden kann, wird dieses mit Bescheid festgesetzt und ausgezahlt. Sollte Sie innerhalb der letzten 3 Jahre keine Beschäftigung ausgeübt haben, fällt die Vergleichsberechnung weg. Das Übergangsgeld wird nur anhand der Berechnung mit dem fiktiven Arbeitsentgelt festgesetzt. Das fiktive Arbeitsentgelt bemisst sich dabei auf Grundlage von 4 Qualifikationsgruppen je nach Ihrer am höchsten zu wertenden, erlangten Schul- oder Berufausbildung. Für weitere Informationen zu Ihrem Fall bitten wir um Kontaktaufnahme mit der für Sie zuständigen Sachbearbeitung oder Ihres Reha-Fachberaters. Mit freundlichen Grüßen, Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Soziam 25.01.2022 | 09:05
Das wurde bereits versucht. Das Problem ist, dass die Reha-Fachberater keine verbindlichen Aussagen treffen wolle/könne. Zudem ist die Entscheidung über die LTA ohne Eigenverschulden sehr verspätet getroffen wurden (13 Monate nach Beantragung der Leistung).
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