Hallo Beate,
es ist nicht maßgeblich, ob Ihr Sohn bei Ihrem Mann oder bei Ihnen auf der Lohnsteuerkarte eingetragen ist. Um Übergangsgeld in Höhe von 75% der Berechnungsgrundlage zu erhalten reicht es aus, dass für Ihren Sohn nachweislich Kindergeld gezahlt wird (Zahlungsbeleg).