Guten Morgen resu,
diese wesentliche Änderung des Inhalts des Arbeitsverhältnisses ist nur dann zu berücksichtigen, wenn sie vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit/Leistung wirksam geworden sind. Daraus folgt, dass ein im letzten abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum erzieltes Arbeitsentgelt für die Höhe des maßgebenden Regelentgeltes bestimmend bleibt, wenn Sie zum Beispiel in diesem Entgeltabrechnungszeitraum nur Ausbildungsvergütung bezogen haben und während der Arbeitsunfähigkeit/Leistung vom Ausbildungsverhältnis in ein Arbeitsverhältnis (zum Beispiel als Geselle) übertreten.
Sofern Sie also vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit bereits als "Geselle" entlohnt wurden, haben Sie den Gesellenlohn als Bemessungsgrundlage zu erhalten.
Sie haben immer die Möglichkeit sich dies telefonisch vom Rentenversicherungsträger erklären zu lassen.
Viele Grüße