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Experten-Antwort

Übergangsgeld Einkommensanrechnung Nebenjob

von Jensen24.07.2017 | 17:28
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5 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, ich habe mal eine Frage zur Einkommensanrechnung bei der Zahlung von Übergangsgeld. Ich habe einen LTA Antrag gestellt und kann demnächst an einer 12-monatigen Integrationsmaßnahme teilnehmen. Ich bin Hobbyfotograf und biete meine Fotos seit ca. 6Jahren bei einer Stockagentur für den Erwerb von Nutzungsrechten an. Da ich ansonsten keine Dienstleistungen anbiete bin ich auch nicht verpflichtet ein Gewerbe anzumelden, zahle also auch keine Sozialversicherung. Da meine Einfünfte den Freibetrag überschreiten gebe ich meine Einnahmen jährlich bei meiner Einkommenssteuererkärung an. Ich habe daher das ganze bisher nebenberuflich betrieben. Jetzt zu meiner Frage, wie hoch würde mein monatliches Einkommen angerechnet werden? Zählt das schon als Selbstständigkeit? LG Jensen

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Guten Morgen,

nachfolgend einige allgemeine Informationen zur Anrechnung von Einkommen auf das Übergangsgeld. Ihre individuelle Situation klären Sie bitte mit dem Sachbearbeiter des Kostenträgers.

***

Erzielt der Selbständige während des Bezuges von Übergangsgeld Arbeitseinkommen, so ist

es gemindert um 20 Prozent auf das Übergangsgeld anzurechnen. Arbeitseinkommen ist

nach § 15 Absatz 1 SGB IV der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des

Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Es gilt somit

der im Einkommensteuerrecht verwendete Einkommensbegriff (vergleiche § 2 Absatz 4

EStG). Damit entspricht das Arbeitseinkommen dem Betrag, der im

Einkommensteuerbescheid als Summe der Einkünfte aus Landwirtschaft und Forstwirtschaft,

Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit oder aus freiberuflicher Tätigkeit ausgewiesen ist.

Die Formulierung „ausgeübte Tätigkeit“ lässt zwar darauf schließen, dass nur solche

Arbeitseinkommen auf das Übergangsgeld anzurechnen sind, die durch persönliche Tätigkeit

des Versicherten erzielt werden. Die Rentenversicherungsträger vertreten die Auffassung,

dass bei Selbständigen mit Personal zu unterstellen ist, dass keine Einkommenseinbußen

eintreten, da der Betrieb weiter fortgeführt wird. Wie bei Entgeltfortzahlung eines abhängig

Beschäftigen ist bei Selbständigen mit Personal deshalb kein Übergangsgeld zu berechnen.

Behaupten Selbständige mit Personal dennoch Einkommenseinbußen, müssen sie diese in

geeigneter Form, zum Beispiel über ihren Steuerberater, nachweisen. Übergangsgeld ist

dann zu berechnen und zeitgleiches Einkommen gemäß § 52 Absatz 1 Nummer 1 SGB IX anzurechnen.

Freundliche Grüße

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

4 Antworten

SuchenUndFragenam 25.07.2017 | 14:11
Ich denke, alles, was Sie über die Einkommenssteuererklärung abrechnen zählt auch ohne Gewerbeanmeldung als Einkommen aus selbständiger Tätigkeit (auf dem entsprechenden Formular geben Sie das ja an, oder?). Das monatliche Einkommen errechnet sich dann aus 1/12 des zu versteuernden jährlichen Einkommens.
Jensenam 25.07.2017 | 16:41
Mit wieviel Prozent wird dann das Einkommen angerechnet?
Pascalam 26.07.2017 | 14:31
Frage an den Experten: Ab welchem Zeitraum ist man eigentlich verpflichtet der DRV das Einkommen aus einer selbstständigen Tätigkeit mitzuteilen, wenn man Übergangsgeld bezieht? Vor Aufnahme eines Auftrages, nach Beendigung und in Rechnung Stellen des Auftrages oder erst ab dem Zeitpunkt wo man seine Steuererklärung abgibt? Die Ermittlung des Gewinnes vor Steuern, welcher für die Einkommensanrechnung durch die DRV Maßgebend ist, ist ja meist erst nach dem Steuerbescheid bekannt.
Deutsche Rentenversicherung
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