Guten Morgen,
nachfolgend einige allgemeine Informationen zur Anrechnung von Einkommen auf das Übergangsgeld. Ihre individuelle Situation klären Sie bitte mit dem Sachbearbeiter des Kostenträgers.
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Erzielt der Selbständige während des Bezuges von Übergangsgeld Arbeitseinkommen, so ist
es gemindert um 20 Prozent auf das Übergangsgeld anzurechnen. Arbeitseinkommen ist
nach § 15 Absatz 1 SGB IV der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des
Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Es gilt somit
der im Einkommensteuerrecht verwendete Einkommensbegriff (vergleiche § 2 Absatz 4
Einkommensteuerbescheid als Summe der Einkünfte aus Landwirtschaft und Forstwirtschaft,
Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit oder aus freiberuflicher Tätigkeit ausgewiesen ist.
Die Formulierung „ausgeübte Tätigkeit“ lässt zwar darauf schließen, dass nur solche
Arbeitseinkommen auf das Übergangsgeld anzurechnen sind, die durch persönliche Tätigkeit
des Versicherten erzielt werden. Die Rentenversicherungsträger vertreten die Auffassung,
dass bei Selbständigen mit Personal zu unterstellen ist, dass keine Einkommenseinbußen
eintreten, da der Betrieb weiter fortgeführt wird. Wie bei Entgeltfortzahlung eines abhängig
Beschäftigen ist bei Selbständigen mit Personal deshalb kein Übergangsgeld zu berechnen.
Behaupten Selbständige mit Personal dennoch Einkommenseinbußen, müssen sie diese in
geeigneter Form, zum Beispiel über ihren Steuerberater, nachweisen. Übergangsgeld ist
dann zu berechnen und zeitgleiches Einkommen gemäß § 52 Absatz 1 Nummer 1 SGB IX anzurechnen.
Freundliche Grüße