Hallo Nisi,
ein Übergangsgeldanspruch besteht für ein oder mehrere Beschäftigungsverhältnisse, wenn von dem Entgelt Rentenversicherungsbeiträge entrichtet wurden. Von der Rentenversicherungspflicht befreite oder rentenversicherungsfreie geringfügige Beschäftigungsverhältnisse begründen demnach keinen Anspruch auf Übergangsgeld.
Ist die genannte Voraussetzung gegeben und wird nicht für den gesamten Zeitraum der Rehabilitationsleistung Entgeltfortzahlung gewährt, sind für beide Beschäftigungen Übergangsgeldformulare an den Rentenversicherungsträger zu übersenden.