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Übergangsgeld, Integrationsmaßnahme und Nebengewerbe.

von verita19.04.2007 | 17:29
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2 Antworten

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Wegen einer chronischen Krankheit bin ich (49J)berufsunfähig geworden. Nach einer REHA bin ich jetzt in einer so genannten Integrationsmaßnahme, die bis zu 12 Monaten dauert und von der RV finanziert wird. Es hat sich während der 2 Praktika, die ich bisher absolvierte, herausgestellt, dass ich außer Haus nur 4 Stunden täglich arbeiten kann. Damit ist meine Existenz aber nicht gesichert, deshalb habe ich schon länger die Idee, ein Nebengewerbe anzumelden, um auch später nach der Maßnahme neben der Arbeit abgesichert zu sein. Das nötige Fachwissen hätte ich ebenfalls durch meinen alten Beruf. Gleichzeitig möchte ich das Nebengewerbe und die Maßnahme als "Schutzraum" nutzen, um einfach in "die Selbständigkeit "hineinzuschnuppern" und mir diese Existenz eventuell zum Hauptgewerbe auszubauen. Ich möchte über das Internet Produkte verkaufen und über gezielte Werbung Kunden gewinnen. Erfahrungsgemäß braucht das Zeit, und ich rechne erst einmal nicht mit großem Gewinn, sondern nur mit Einsatz. Diesen müsste ich von meinem knappen Übergangsgeld bestreiten. Jetzt also meine Frage: Ist es möglich, während der Integrationsmaßnahme ein Nebengewerbe anzumelden ohne Nachteile? Bleiben die Leistungen gleich? Bekomme ich eventuell Unterstützung von der RV? Ich bedanke mich für jede Antwort.

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Hallo Verita,

es ist ganz im Sinn des Kostenträgers Ihrer Integrationsmaßnahme, dass Sie sich schon heute um Ihre berufliche Zukunft nach Abschluss dieser Reha-Leistung Gedanken machen.

Wie im Beitrag von "Nix" dargestellt, sind Nebeneinkünfte auf das Übergangsgeld anzurechnen. Auch darf der Erfolg der Integrationsmaßnahme durch eine Nebentätigkeit nicht gefährdet werden. Während der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben ist die Aufname einer selbstständigen Tätigkeit somit nicht zu empfehlen.

Eine Unterstützung zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit kann frühestens im Anschluss an die Integrationsmaßnahme erfolgen. Hier sieht der Gesetzgeber die Möglichkeiten der Gewährung eines Überbrückungsgeldes oder eines Existenzgründungszuschusses vor. Beide Hilfen können jeweils nur gewährt werden wenn zu erwarten ist, dass die selbstständige Tätigkeit voraussichtlich auf Dauer eine ausreichende Lebensgrundlage bieten wird. Bitte setzen Sie sich schon jetzt mit Ihrem Rehaberater in Verbindung. Er kennt Ihren Fall und kann Sie entsprechend beraten.

Für Ihre berufliche Zukunft wünschen wir Ihnen alles Gute!

1 Antworten

Nixam 20.04.2007 | 07:17
Grundsatz: Gemäss § 27 Absatz 1 SGB VI sind Einkünfte, welche neben dem Bezug von Übergangsgeld erzielt würden mit Ihrer Nettohöhe 1 zu 1 auf das Übergangsgeld anzurechnen. Aus diesem Grunde dürfen Sie in diesem Forum keine Erlaubnis erwarten,Nebeneinküfte mit dem Internet-Verkauf/Handel etc. neben dem Übergangsgeld zu erzielen. Ausserdem sind Sie verpflichtet, alles zu tun, um Ihr Reha-Ziel zu erreichen nach den SGB-Vorschriften. Dem steht ein Nebenerwerb gleich welcher Art und gleich welcher Begründung völlig entgegen. Ich würde Ihnen raten, während der Dauer der Integrationsmassnahme kein Gewerbe anzumelden und auch keine Einküfte an den RV-Träger zu melden und damit aber auch keinerlei Einküfte zu erzielen. Nach der Integrationsmassnahmen gibt es vom RV-Träger Eingliederungszuschuss für Selbständige. Dafür müssen Sie mit dem Fachberater für Rehabilitation sprechen. Der klärt Sie über die Möglichkeiten der Bezuschussung von selbständigen Tätigkeiten auf. Dafür gibt es einen monatlichen Gründungszuschuss in Höhe von monatlich EUR 300,-- nach § 33 Abs. 3 Nr. 5 SGB IX- Pauschale für die soziale Absicherung. Damit sollen Sie Ihre Sozialversicherungsbeiträge während Ihrer selbständigen Tätigkeit finanzieren.
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