Hallo MeM,
die Berechnung des Übergangsgeldes nach dem fiktiven Entgelt Ihrer Qualifikationsstufe muss in jedem Fall erfolgen.
Maßgebend ist das Ergebnis dieser Berechnung allerdings nur, wenn es für Sie günstiger ist als die Berechnung aus dem tatsächlichen Entgelt, oder wenn eine Berechnung aus dem tatsächlichen Entgelt nicht erfolgen kann, weil der letzte Tag des Bemessungszeitraums bei Beginn der Leistungen länger als drei Jahre zurückliegt. Diese Feststellung kann aber erst erfolgen, wenn der Beginn der Maßnahme feststeht.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung