Hallo fränkiboy,
für die Berechnung des Übergangsgeldes während einer Maßnahme der beruflichen Rehabilitation wird grundsätzlich das letzte erzielte regelmäßige Arbeitsentgelt zugrunde gelegt, sofern der letzte Tag des Bemessungszeitraumes bei Beginn der Leistung/Umschulung nicht länger als drei Jahre zurückliegt.
Ob und inwieweit ggf. eine andere Berechnungsgrundlage (z.B. nach Tarif im letzten Kalendermonat vor Beginn der Umschulung für diejenige Beschäftigung, für die Sie ohne Ihre Behinderung, in Betracht kämen) für Sie heranzuziehen ist, muß im Einzelfall geprüft werden und kann nur durch Ihren Rehabilitations- bzw. Rentenversicherungsträger geklärt werden.