Hallo, Dieter1961,
maßgeblich für die Berechnung des Übergangsgeldes während einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben ist in diesem Sonderfall der § 48 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch ( SGB IX). Hierbei wird als Berechnungsgrundlage des Regelentgeltes 65 vom Hundert des auf ein Jahr bezogenen tariflichen oder mangels Regelung ortsüblichen Arbeitsentgelts herangezogen. Für den Kalendertag ist der 360. Teil dieses Betrages zu ermitteln.
Diese Regelung ist dann anzuwenden wenn
1. die Berechnung des Regelentgeltes nach den §§ 46 und 47 SGB IX zu einem niedrigeren Betrag führt,
2. Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nicht erzielt worden ist oder
3. der letzte Tag des Bemessungszeitraums bei Beginn der Leistung länger als 3 Jahre zurückliegt.