Hallo Jewtis,
Meines Erachtens ist hier durch den Widerruf des ersten Bewilligungsbescheids das Verfahren der ersten Umschulung abgeschlossen. Mit der erneuten Bewilligung beginnt auch ein neues Verfahren, das heißt auch das Übergangsgeld muss neu festgesetzt werden, natürlich mit der Konsequenz, dass die aktuellen Berechnungsgrundlagen bei der Berechnung zu verwenden sind.
In der RAA heißt es: "Wird eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen und - z.B. nach Besserung des Gesundheitszustands (mit neuem Bescheid) - später wieder fortgesetzt, so kann von einer einheitlichen Leistung nicht mehr ausgegangen werden."