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Experten-Antwort

Übergangsgeld nach Umschulung

von Herr S.19.06.2014 | 06:09
1028 Ansichten
6 Antworten

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Wertes Forum, in den kommenden Tagen schließe ich, hoffentlich erfolgreich meine Ausbildung mit bestehen der IHK Prüfung ab. Ich bin in der glücklichen Situation am 01.07. eine Stelle antreten zu können. Ich hätte, wenn ich arbeitslos gewesen wäre, noch drei weitere Monate Anspruch auf Übergangsgeld. Meine Frage ist nun, ob ich für den Monat Juli auch noch welches erhalte? Ab August würde ich ja dann mein erstes Gehalt von meinem neuen Arbeitgeber bekommen. Für Auskünfte bin ich dankbar.

2 Experten-Antworten

Experten-Antwortam 20.06.2014 | 11:53

Hallo Herr S,

das Übergangsgeld wird nur gezahlt, sofern Sie arbeitslos sind. Durch die Beschäftigungsaufnahme am 01.07.2014 besteht daher kein Anspruch auf Übergangsgeld.

Experten-Antwortam 23.06.2014 | 09:55

Die Frage wurde bereits beantwortet. Im Juli besteht kein Anspruch auf Übergangsgeld mehr. Ob und wann die Auszahlung des Übergangsgeldes für den Monat Juni erfolgt hängt dagegen nicht von der Beschäftigungsaufnahme zum 01.07.2014 ab.

4 Antworten

Kai-Uweam 19.06.2014 | 07:11
Wenn Sie die neue Stelle zum 1.7. antreten, haben Sie auch ab da keinen ÜG-Anspruch mehr...
Herr S.am 19.06.2014 | 09:27
Das leutet ein. Nur, wird nicht das ÜG nachhaltig gezahlt? Also wie regulärer Lohn nach erbrachter Tätigkeit? Ich bin mir unsicher, deshalb meine Frage.
Herr S.am 19.06.2014 | 09:32
Das leuchtet ein. Nur, wird nicht das ÜG nachhaltig gezahlt? Also wie regulärer Lohn nach erbrachter Tätigkeit? Ich bin mir unsicher, deshalb meine Frage.
Herr S.am 20.06.2014 | 12:05
Das ist schon klar. Aber es wird doch noch für den Monat Juni gezahlt bis zum Tag der Prüfung?! Danach muss ich ja eh zur BA um quasi bis zum 01.07. versichert etc. bin. Also dass das ÜG nachträglich gezahlt. Beispiel: wenn ich am 01.12. meine Umschulung begonnen habe, bekomme ich doch am 01.01. das erste ÜG. Bzw. wenn ich bis zum 24.06. mit Abschluss der Prüfung aus dem BFW ausscheide, bekomme ich bis dahin im Juli das ÜG gezahlt. Und da ich mich am 25.06. umgehen bei der BA melden werde, muss ja die Bescheinigung zur Weiterzahlung des ÜG für die sechs Tage erfolgen weil ja sonst kein Versicherungsschutz etc. besteht. Liege ich da mit meinen Gedankengängen richtig?
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