Hallo Angela90,
wenn Ihr Übergangsgeld auf der Grundlage von § 21 Absatz 4 SGB VI berechnet wurde, liegt der Berechnung das zuletzt bezogene Arbeitslosengeld zugrunde. Die Auszahlung des Übergangsgeldes erfolgt in der Regel mit der Bescheiderteilung und dann laufend zum Ende eines Monats. Ausgezahlt wird der im Übergangsgeldbescheid genannte Betrag.
Wurde im Zeitraum der Rehabilitationsleitung jedoch das Arbeitslosengeld, die Sozialhilfe oder eine andere Leistung weiter gezahlt, muss diese Geldleistung vom Übergangsgeldbetrag, der Ihnen für den gleichen Zeitraum zusteht, abgezogen und erstattet werden. Der Gesetzgeber hat geregelt, dass sich Geldleistungen für einen Zeitraum nicht überschneiden dürfen. Die Auszahlung des Übergangsgeldes hängt nun davon ab, wann der Erstattungsanspruch seitens des Jobcenters bzw. Sozialhilfeträgers vorliegt, aus dem hervor geht, welche Leistung im gleichen Zeitraum von einem anderen Träger gezahlt wurde. Erst nach der Erstattung kann ein eventueller Übergangsgeld - Restbetrag an Sie ausgezahlt werden. Die weitere Übergangsgeldzahlungen für den Zeitraum der Rehabilitationsleitung erfolgen dann in der Regel am 25. des Monats (bitte beachten Sie eventuell zusätzliche Banklaufzeiten).
Es gibt jedoch die Möglichkeit, einen Vorschuss auf das Übergangsgeld beim Rentenversicherungsträger zu beantragen (§ 42 SGB I). Diesbezüglich müssten Sie sich zur Prüfung dessen direkt an Ihren zuständigen Rentenversicherungsträger wenden.