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Experten-Antwort

Übergangsgeld: Nachzahlung

von Angela9022.01.2021 | 14:12
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Guten Tag, aktuell nehme ich an einer zur medizinischen Rehamaßnahme teil, für die die RV mir nun im Dezember per Bescheid auch Übergangsgeld zugesagt hat. Die ersten 10 Wochen wurden von der Krankenkasse übernommen. Seit Mitte Juli 2020 erhielt ich dann Sozialhilfe (143€ nach SGB XII - genauer: § 27b SGB XII Notwendiger Lebensunterhalt in Einrichtungen - monatlich), diese sollte nun eigentlich mit dem Übergangsgeld verrechnet werden. Der Bescheid den ich am 14.12.2020 nach vielen kräftezehrenden Anrufen endlich erhalten habe, beläuft sich auf 14,13€ täglich / 424€ monatlich (ja das ist Hartz 4 Satz, obwohl ich jahrelang 80h einer Kassierertätigkeit nachgegangen bin, stünde mir damit aber noch weniger zu als der Grundbedarf). Nun zu meiner Frage: Mein letztes Geld (die 143€ Sozialhilfe - ) habe ich Ende November auf meinem Konto erhalten. Die Sozialhilfe überweist ja für den nachfolgenden Monat. Ist es regulär, dass das Übergangsgeld (nach §21 Abs. 4 SGB VI) erst am Ende des Monats gezahlt wird? Da ich bisher noch nichts erhalten habe gehe ich davon aus? Wann wird das Übergangsgeld denn üblicherweise gezahlt? Letzter Werktag des Monats, oder...? Im Bescheid stand auch dass die Nachzahlungen zurückgehalten werden - bei mir wird es wohl mit der erhaltenen Sozialhilfe verrechnet werden - wie lange dauert so etwas? Und wie hoch wird dann der tatsächliche Betrag den ich erhalte ausfallen? Kommen wie bei der Sozialhilfe noch Abzüge hinzu? Erhalte ich noch einen weiteren Bescheid in dem diese Berechnung aufgeschlüsselt wird, oder muss ich diese selbst beantragen?). Ich habe bereits im letzten Herbst meine letzten Geldrücklagen auflösen müssen (Bausparer) und sitze mit 15€ in der Tasche da. Das traurige ist halt, dass Essensgeld, Fahrtkosten, Kleidungssatz usw. an die Einrichtung gehen und ich davon nichts erhalte. Gibt es irgendeine Hilfestelle, an die man sich in so einem Fall wenden kann? Und gibt es irgendeine Möglichkeit einen Vorschuss zu erhalten? Vielen Dank, mfG Angela

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Angela90,

wenn Ihr Übergangsgeld auf der Grundlage von § 21 Absatz 4 SGB VI berechnet wurde, liegt der Berechnung das zuletzt bezogene Arbeitslosengeld zugrunde. Die Auszahlung des Übergangsgeldes erfolgt in der Regel mit der Bescheiderteilung und dann laufend zum Ende eines Monats. Ausgezahlt wird der im Übergangsgeldbescheid genannte Betrag.

Wurde im Zeitraum der Rehabilitationsleitung jedoch das Arbeitslosengeld, die Sozialhilfe oder eine andere Leistung weiter gezahlt, muss diese Geldleistung vom Übergangsgeldbetrag, der Ihnen für den gleichen Zeitraum zusteht, abgezogen und erstattet werden. Der Gesetzgeber hat geregelt, dass sich Geldleistungen für einen Zeitraum nicht überschneiden dürfen. Die Auszahlung des Übergangsgeldes hängt nun davon ab, wann der Erstattungsanspruch seitens des Jobcenters bzw. Sozialhilfeträgers vorliegt, aus dem hervor geht, welche Leistung im gleichen Zeitraum von einem anderen Träger gezahlt wurde. Erst nach der Erstattung kann ein eventueller Übergangsgeld - Restbetrag an Sie ausgezahlt werden. Die weitere Übergangsgeldzahlungen für den Zeitraum der Rehabilitationsleitung erfolgen dann in der Regel am 25. des Monats (bitte beachten Sie eventuell zusätzliche Banklaufzeiten).

Es gibt jedoch die Möglichkeit, einen Vorschuss auf das Übergangsgeld beim Rentenversicherungsträger zu beantragen (§ 42 SGB I). Diesbezüglich müssten Sie sich zur Prüfung dessen direkt an Ihren zuständigen Rentenversicherungsträger wenden.

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