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Experten-Antwort

Übergangsgeld private Krankenversicherung

von PV20.09.2022 | 21:20
1408 Ansichten
5 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Guten Tage, ich bin und werde wahrscheinlich noch einige Zeit AU sein und vermutlich aus der AU eine Reha beginnen. Da ich privat krankenversichert bin, habe ich bereits ein Telefonat mit einem sehr netten und kompetenten Mitarbeiter der DRV geführt, um zu erfahren, ob ich mich nach nach Wegfall der Lohnfortzahlung und Erhalt des Krankentagegeldes freiwillig pflichtversichern sollte. Der MA hat mir dazu geraten, dies erst in ca. 1,5 Jahren zu machen, falls dann noch AU, das es aufgrund meiner langen Beitragszeiten vorher keinen großen Vorteil für mich hat. Nach 1,5 Jahren dann um die 3 Jahre innerhalb von 5 Jahren wegen EM Rente nicht zu gefährden. Das ist für mich alles nachvollziehbar und so würde ich es auch gerne handhaben. Ein Aspekt ist jedoch nur am Rande angeschnitten worden: Meine private Krankenversicherung zahlt keine Krankentagegeld bei Reha. Das war mir zum Zeitpunkt des Telefonats noch nicht klar. Wenn ich den Mitarbeiter korrekt verstanden habe, reicht es aber doch aus, wenn ich unmittelbar vor der AU, die zur Reha führt, Arbeitseinkommen hatte und Rentenbeiträge abgeführt habe oder aber vor der Reha vielleicht sogar noch mal arbeiten kann und dann ja sowieso wieder Beiträge zahle. So dass auch für das Übergangsgeld die Pflichtversicherung oder die freiwillige Versicherung nicht nötig wäre, wenn vor AU Beiträge zur RV oder vor Reha Beiträge zur RV gezahlt wurden. Habe ich das richtig interpretiert ? Herzlichen Dank

2 Experten-Antworten

Experten-Antwortam 21.09.2022 | 06:20

Hallo PV,

wenn Sie unmittelbar vor Beginn der Rehabilitation oder einer vorangegangenen Arbeitsunfähigkeit Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt haben und im Bemessungszeitraum Beiträge entrichtet haben, so besteht während der Reha auch ein Anspruch auf Übergangsgeld. Der Bemessungszeitraum für Selbständige ist das Kalenderjahr vor Rehabeginn. Es ist nicht erforderlich, dass das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen Beitragspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung auslöst. Der Bezug von Arbeitseinkünften und die Entrichtung von Rentenversicherungsbeiträgen müssen nicht zeitlich zusammenfallen. Für Selbständige ist auch dann ein Übergangsgeldanspruch gegeben, wenn diese keine freiwilligen oder Pflichtbeiträge als Selbständige, jedoch im letzten Kalenderjahr noch Beiträge als versicherungspflichtige Arbeitnehmer oder aus einer Entgeltersatzleistung entrichtet haben. Entscheidend ist, ob Beiträge im Bemessungszeitraum gezahlt wurden.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

Experten-Antwortam 21.09.2022 | 13:01

Hallo PV,

der Bemessungszeitraum für einen Monatslöhner ist der letzte abgerechnete volle Kalendermonat vor Beginn der Rehabilitationsleistung oder einer vorangegangenen Arbeitsunfähigkeit. Sofern Sie auf Stundenbasis arbeiten, ist der Bemessungszeitraum der letzte abgerechnete Entgeltabrechnungszeitraum, mindestens jedoch 4 Wochen.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

3 Antworten

Larezam 21.09.2022 | 11:55
Der Mitarbeiter am Telefon mag nett gewesen hatte aber wohl von dieser Thematik keine Ahnung: die Pflichtversicherung wegen privater Krankenversicherung ist nur längst 18 Monate möglich. Böse Falle, nochmal auf Anfang am besten mit Termin in einer Auskunfts- und Beratung stelle. Die 18 Monate können auch nicht einfach später beginnen, weil son dann nicht mehr „nur“ deshalb keinen Anspruch auf Krankengeld habennweil privat versichert sind (sondern auch deshalb weil der Anspruch in der gesetzlichen KK nach 18 Monaten erschöpft wäre).
PVam 21.09.2022 | 12:20
@DRV: vielen Dank ! Wie ist denn der der Bemessungszeitraum für Arbeitnehmer. Sie schreiben nur, wie er für Selbständige ist. Ich bin aber nicht selbständig. Herzlichen Dank !
PVam 23.09.2022 | 01:13
Zitat von Larez anzeigen
Ich verstehe ehrlich gesagt nicht, was Sie meinen. Ich habe ja sowieso keinen Anspruch auf Krankgengeld der gesetzlichen Krankenversicherung. Mir ist schon klar, dass die Pflichtversicherung nur 18 Monate möglich ist und das hat mir auch der Mitarbeiter der DRV erläutert. Aber ich muss damit ja nicht direkt beginnen, denn es hat ja für mich keinen Nachteil erst in ca. 14 Monaten damit zu beginnen, wenn ich dann noch krank sein sollte.
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