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Experten-Antwort

Übergangsgeld Selbständige

von Marina23.06.2022 | 13:09
247 Ansichten
11 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Sehr geehrte Damen und Herren, ich befinde mich gerade in einer Reha der DRV und frage mich, ob ich Übergangsgeld-berechtigt bin. Ich war letztes Jahr von Januar bis Mitte März angestellt und habe Rentenversicherungsbeiträge gezahlt. Danach war ich komplett selbstständig und habe ab da keine Rentenversicherungsbeiträge mehr gezahlt bis dato. Da ich letztes Jahr zumindest einige Monate lang Beiträge gezahlt habe, bin ich doch eigentlich berechtigt, Übergangsgeld zu erhalten, oder? Oder muss ich das ganze Jahr über Beiträge gezählt haben? Ich hoffe, Sie können mir weiterhelfen.

2 Experten-Antworten

Experten-Antwortam 24.06.2022 | 08:27

@ Danke für den Hinweis "Abschläge".

Hallo Marina,

Sie können den Antrag auf Übergangsgeld natürlich auch allein auf den Weg bringen, wenn der Termin mit dem Sozialdienst nicht zeitnah realisierbar ist.

Experten-Antwortam 24.06.2022 | 10:59

Hallo Marina,

einschlägige Vorschrift für den Anspruch auf Übergangsgeld ist § 20 Sechstes Sozialgesetzbuch

(SGB VI). Danach besteht während einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation Anspruch auf Übergangsgeld, wenn Sie unmittelbar vor dem Beginn der Leistung oder einer vorangegangenen Arbeitsunfähigkeit Arbeitsentgelt (als Arbeitnehmer) oder Arbeitseinkommen (als Selbständiger) erzielt und Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt haben.

(Definition Unmittelbarkeit in diesem Zusammenhang: siehe Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung zu § 20 SGB VI Punkt 4.1.1 :

https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/06_SGB_VI/pp_0001_25/gra_sgb006_p_0020.html).

Ergänzend zum Merkblatt zum Übergangsgeld (siehe Beitrag von "Abschläge") können Sie hierzu auch nochmal in den Informationen zum Antrag auf Leistung zur Teilhabe (G0103) nachlesen:

https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Formulare/DE/_pdf/G0103.html

Eine rechtsverbindliche Auskunft auf Ihre Frage können Sie an der Stelle nur durch konkrete Antragstellung und der Möglichkeit der Prüfung aller Fakten erhalten.

9 Antworten

letzter Status maßgeblicham 23.06.2022 | 14:19
Sie waren zuletzt selbständig ohne Beitragsleistung. Damit besteht kein Anspruch auf Übergangsgeld. Die Frage nach den Beiträgen im letzten Jahr stellt sich nur bei einer freiwilligen Versicherung.
Abschlägeam 23.06.2022 | 14:38
Das ist so nicht richtig. Gerade hier (Arbeitseinkommen erzielt aber keine RV-Beiträge bezahlt) sind dann die RV-Beiträge des Kalenderjahres vor der Reha maßgeblich. Und da im Januar bis März noch Beiträge bezahlt wurden, fallen diese mit in 'das Kalenderjahr vor Reha'. @Marina: Sie sollten sich umgehend einen Termin in der Rehaklinik Abteilung 'Sozialdienst' geben lassen und mit denen zusammen den Antrag auf Übergangsgeld schleunigst auf den Weg bringen. Viel Erfolg und alles Gute! Das Merkblatt zum Übergangsgeld bei medizinischer Reha finden Sie online hier: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Formulare/…
Marinaam 24.06.2022 | 09:41
Also ist das jetzt sicher, dass mir Übergangsgeld zusteht?
Abschlägeam 24.06.2022 | 09:57
@ Danke für den Hinweis "Abschläge". Hallo Marina, Sie können den Antrag auf Übergangsgeld natürlich auch allein auf den Weg bringen, wenn der Termin mit dem Sozialdienst nicht zeitnah realisierbar ist.
Also ist das jetzt sicher, dass mir Übergangsgeld zusteht?
Ja. Wenn auch nicht aufgrund Ihres aktuellen Einkommens aus der Selbstständigkeit sondern nur aus den drei Monaten Beitragszeiten des Vorjahres. Aber besser als 'nix' :-)
Marinaam 24.06.2022 | 10:02
Super! Dankeschön!
Abschlägeam 24.06.2022 | 12:51
Hallo Marina, dass Sie (mit 99prozentiger Sicherheit) Anspruch auf Übergangsgeld haben ergibt sich aus §21 SGB VI https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRech… unter Punkt "2.2 Personenkreis Die Ermittlung der Übergangsgeld-Berechnungsgrundlage nach § 21 Abs. 2 SGB VI ist für Selbständige auch dann durchzuführen, wenn diese keine freiwilligen Beiträge oder Pflichtbeiträge als Selbständige - jedoch im letzten Kalenderjahr noch Beiträge als versicherungspflichtige Arbeitnehmer - entrichtet haben. Dies ergibt sich aus § 20 Nr. 3 Buchst. a SGB VI, wonach es lediglich darauf ankommt, dass im Bemessungszeitraum Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt worden sind." Die 100%-Sicherheit erhalten Sie dann nach Antragstellung, wie der Experte richtigerweise erwähnt, ist natürlich nur das 'rechtsverbindlich', was dann entschieden wird, nicht das, was hier im Forum (wenn auch ebenfalls richtig) geschrieben wird.
Marinaam 24.06.2022 | 13:25
Hab es mal durchgerechnet. Also 212 Euro haben oder nicht. Und vor allem, wenn ich Übergangsgeld erhalte, muss ich die 10 Euro Tagespauschale in der Reha nicht zahlen, was auch wieder mindestens 350 Euro Ersparnis wären. Sonst müsste ich die nämlich voll zahlen. Also vielen vielen Dank!
Abschlägeam 24.06.2022 | 13:07
Berechnet würde dann werden: Bemessungszeitraum 01.01.-31.12.2021 Entgelt aus versicherungspflichtiger Beschäftigung vom 01.-31.03.2021 = xx EUR davon 80 % = xx EUR geteilt durch 360 Tage ergibt die Berechnungsgrundlage von xx EUR Das Übergangsgeld beträgt 68 % der Berechnungsgrundlage. Das sind ab (Datum Beginn Reha) xx EUR kalendertäglich
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