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Experten-Antwort

Übergangsgeld Selbständiger Freiwillig versichert

von zottel_gorbi13.04.2012 | 20:08
2885 Ansichten
4 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, ich bin Selbständig (Tischlermeister) und habe seit dem 01.01.1988 immer den Freiwilligen Mindestbeitrag gezahlt. Nun bin ich schwer erkrankt und muß eine REHA Maßnahme durchführen. Ich bin freiwillig gesetzlich Krankenversichert und habe eine private Krankentagegeldversicherung. Die Krankentagegeldversicherung wird während der REHA nicht zahlen, dass ist in den Versicherungsbedingungen klar geregelt. Wie hoch ist das Übergangsgeld was mir von der Deutschen Rentenversicherung während der Maßnahme zusteht. Freue mich auf Info!

Antworten vom Expertenteam

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2
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Wie Sie schreiben, haben Sie im Jahr 2011 den freiwilligen Mindestbeitrag von 79,60 EUR gezahlt. Daraus wird die Bemessungsgrundlage für das Übergangsgeld ermittelt:

79,60 x 12 x 100 / 19,9 % = 4800,00 EUR

Der Jahresbetrag des Einkommens wird auf 80 % reduziert, um einen fiktiven Nettobetrag zu erhalten.

4800,00 EUR x 0,8 = 3840,00 EUR

Dieser Wert ist durch 360 zu teilen, um die tägliche Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld zu ermitteln.

3840,00 EUR / 360 = 10,67 EUR

Dieses Nettoentgelt muss abhängig davon, ob Sie Kinder unter 18 Jahren haben oder nicht, auf 75% bzw. 68% gekürzt werden.

10,67 EUR x 0,75 = 8,00 EUR

10,67 EUR x 0,68 = 7,26 EUR

Monatlich (x 30) dürfte Ihnen damit Übergangsgeld i. H. von 240,00 EUR bzw. 217,80 EUR zustehen.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Hallo zottel_gorbi,

bei dem von Ihnen angesprochenen Mindestbetrag handelt es sich um eine besondere Berechnungsgrundlage während Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 48 SGB IX). Da es sich bei Ihrer Maßnahme aber offenbar um eine medizinische Maßnahme zur Rehabilitation handelt, kommt diese Berechnungsgrundlage für Sie nicht in Betracht.

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2 Antworten

Nixam 15.04.2012 | 10:11
Hallo zottel_gorbi! Ich fange mit einem Gesetzestext-Zitat an: Zitat § 21 Absatz 2 SGB VI (2) Die Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld wird für Versicherte, die Arbeitseinkommen erzielt haben, und für freiwillig Versicherte, die Arbeitsentgelt erzielt haben, aus 80 vom Hundert des Einkommens ermittelt, das den vor Beginn der Leistungen für das letzte Kalenderjahr (Bemessungszeitraum) gezahlten Beiträgen zugrunde liegt. Lösung für Sie: Aus den Beiträgen, welche Sie in dem Kalenderjahr vor dem Beginn der medizinischen Leistung zur Rehabilitation eingezahlt haben, wird ein Bruttojahresarbeitsentgelt ermittelt. Dieses Bruttojahresarbeitsentgelt wird auf 65% gekürzt, um ein fiktives Jahresnettoentgelt zu ermitteln. Dieser Betrag wird durch 360 Tage geteilt und es ergibt sich ein tägliches Nettoentgelt. Dieses Nettoentgelt müssen Sie nun, wenn Sie Kinder unter 18 Jahren haben, auf 75% kürzen oder, wenn Sie keine Kinder unter 18 Jahren haben, auf 68% kürzen. Das Ergebnis ist das kalendertägliche Übergangsgeld, welches Ihnen kalendertäglich pro Tag der Rehabilitationsleistung zusteht. Diesen Betrag müssen Sie mal 30 Tage multiplizieren, um das monatliche Übergangsgeld zu ermitteln. Wenn Sie nur 3 Wochen = nur 21 Tage in Reha fahren, müssen Sie den Betrag entsprechend auch nur mit 21 Tagen z.B. multiplizieren, um das Ihnen zustehende Gesamtübergangsgeld während der Reha zu ermitteln. Da Sie keine reellen Zahlen in Ihrer Anfrage genannt haben, konnte ich Ihnen hier keine Übergangsgeldberechnung vorlegen. Viele Grüße Nix
zottel_gorbiam 16.04.2012 | 08:11
Hallo, ich habe im www was von einem Mindestbetrag gelesen. Was ist das und wie hoch ist der?
Deutsche Rentenversicherung
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