Hallo Sindy,
bei einer [Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben:]https://www.ihre-vorsorge.de/gesundheit/rehabilitation-ziele-arten-ablauf/berufliche-reha-leistungen-zur-teilhabe-am-arbeitsleben.html ist das Entgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung nicht auf das [Übergangsgeld:]https://www.ihre-vorsorge.de/gesundheit/rehabilitation-ziele-arten-ablauf/uebergangsgeld.html anzurechnen.
Verdienen Sie in einem Monat mehr als 450 Euro, handelt es sich nicht mehr um ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis. Ab 450,01 Euro beginnt der sogenannte Übergangsbereich und hier sind grundsätzlich auch immer Beiträge zur Sozialversicherung zu entrichten. Ist ein Entgelt mehr als geringfügig und sozialversicherungspflichtig (=beitragspflichtig), wird es regelhaft immer bei der Einkommensanrechnung auf das Übergangsgeld berücksichtigt.
Die Gegenüberstellung des erzielten Entgelts mit dem Übergangsgeld erfolgt monatlich. Erzielen Sie also in einem Monat ein Entgelt von 450,01 Euro oder mehr wird es in diesem Monat angerechnet, auch wenn Sie im Jahresdurchschnitt weniger als 450,01 Euro verdienen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
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