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Übergangsgeld und freiberufliche Nebentätigkeit

von Interessent04.08.2022 | 12:01
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1 Antworten
Hallo, ich habe eine Frage an die Experten bezüglich Anrechnung eines Einkommens aus der freiberuflichen Nebentätigkeit auf mein Übergangsgeld während LTA. Ich habe folgende Situation: Ich fing gerade mit LTA (Umschulung) an. Ich möchte mich nach der Umschulung selbständig machen. Es wird sich um den Bereich "Künstler und Publizist" handeln, d.h. Sozialversicherung wird über die Künstlersozialkasse laufen. Damit ich zum Zeitpunkt der Umschulung einen Kundenstamm habe, möchte ich bereits während der LTA mich nebenberuflich selbständig machen und auf diese Weise meine Selbständigkeit starten. Während der LTA beziehe ich Übergangsgeld von der DRV. Normalerweise wird ein Mini-Job auf das Übergangsgeld nicht angerechnet. Ich nehme an, dass auch das Einkommen aus freiberuflicher Nebentätigkeit in Höhe des Mini-Jobs nicht angerechnet wird. Die Frage ist, wie wird dieses Einkommen aus selbständiger Tätigkeit berechnet? Man hat ja während der selbständigen Tätigkeit sowohl Einnahmen als auch Ausgaben. Beispiel: Ich würde in einem Monat 650 Euro Einnahmen machen. Im gleichen Monat würde ich 270 Euro Ausgaben haben. Insgesamt habe ich also in diesem Monat 380 Euro verdient, (d.h. 650-270 Euro). Das bedeutet, dass ich mit 380 Euro noch im Bereich des Mini-Jobs bin. Es könnte jedoch sein, dass ich einen anderen Monat nur 400 Euro Einnahmen habe, dafür aber 500 Euro Ausgaben (d.h. ich bin im Minus). Im nächsten Monat könnte es sein, dass ich 800 Euro Einnahmen mache und nur 200 Euro Ausgaben habe (d.h. ich habe dann 600 Euro verdient und bin über die erlaubte Einkommenshöhe für Mini-Job). Mit dieser Höhe bin ich jedoch noch im Midi-Job-Bereich. Wird bei der Anrechnung immer das Einkommen und das Übergangsgeld Monat für Monat miteinander verglichen und dann angerechnet? Oder wird zuerst mein Jahresverdienst genommen (evtl. Steuerbescheid) und dann mit Jahres-Übergangsgeld verglichen? Bei Mini-Job darf man ja zwei Monate im Jahr die erlaubte Einkommenshöhe überschreiten. Wie wird es sein, wenn ich die Mini-Job-Höhe öfters überschreite, jedoch noch im Midi-Job-Bereich bin. Wie wird das Einkommen aus Midi-Job auf das Übergangsgeld angerechnet? In den Unterlagen der Rentenversicherung habe ich gelesen, dass bei Selbständigen ohne Personal angenommen wird, dass kein Einkommen entsteht und deshalb gar kein Einkommen angerechnet wird. Ich zitiere: "Da die Ermittlung des Netto-Einkommens bei Selbständigen schwierig ist und längere Zeit dauert, wird zur Vereinfachung bei Selbständigen ohne Personal unterstellt, dass im Übergangsgeldbewilligungszeitraum keine Einkünfte erzielt werden. Eine Einkommensanrechnung ist somit nicht vorzunehmen." Also verstehe ich es richtig, dass ich mir keine Gedanken machen über die Höhe machen soll, weil ich kein Personal habe und das Einkommen nicht angerechnet wird. Selbstverständlich wird es ja nicht viel sein, da ich eine Umschulung mache und nur nebenberuflich etwas dazu verdienen werde. Die erste Zeit werde ich voraussichtlich sowieso mehr Kosten als Einnahmen haben, da Ausstattung usw. erfolgen muss. Über eine ausführliche Erläuterung von einem Experten würde ich mich sehr freuen und bedanke mich im Voraus.

1 Antworten

-am 04.08.2022 | 14:41
Hallo Interessent, zunächst empfehlen wir bzgl. der Aufnahme der freiberuflichen Tätigkeit neben Durchführung der Umschulung eine Kontaktaufnahme mit Ihrem Reha-Fachberatungsdienst und der Bildungseinrichtung, um abzuklären, ob die Aufnahme der Nebentätigkeit nicht gegebenenfalls den Reha-Erfolg mindert und das Reha-Ziel negativ beeinflusst. Sollte der Aufnahme der Tätigkeit nichts entgegen stehen, gilt für die Anrechnung von Erwerbseinkommen grundsätzlich folgendes: Sofern während des Bezuges von Übergangsgeld Erwerbseinkommen bezogen wird, ist dieses vermindert um 20 Prozent auf das gleichzeitig zu zahlende Übergangsgeld anzurechnen. Bei Selbständigen ohne Personal wird unterstellt, dass im Übergangsgeldbewilligungszeitraum keine Einkünfte erzielt werden. Eine Einkommensanrechnung ist somit nicht vorzunehmen - wie von Ihnen bereits richtig zitiert. Nachdem Sie jedoch im Falle der Tätigkeitsaufnahme nachweislich und bekannter Weise Einkünfte erzielen und Ausgaben haben werden, wird gegebenenfalls im Einzelfall eine Prüfung der Einkommensanrechnung monatsgenau durchgeführt. Hier werden die genauen Umstände des Einzelfalls entscheidend sein. Das anzurechnende Bruttoarbeitseinkommen ergäbe sich dabei aus den erzielten Einkünften abzüglich der notwendig entstandenen Ausgaben. Sofern die Ausgaben höher sein werden, als die erzielten Einkünfte, verbliebe kein Anrechnungsbetrag. Wir weisen darauf hin, dass eine Differenzierung zwischen der Anrechnung von versicherungspflichtigen Entgelt und Arbeitseinkommen zu treffen ist. Die Regelungen zur Anrechnung von Entgelt können nicht analog bei der Anrechnung von Einkommen herangezogen werden. Bitte nehmen Sie mit Ihrem Reha-Fachberatungsdienst Kontakt auf und klären das weitere Verfahren ab. Mit freundlichen Grüßen, Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
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