Hallo,
die Grundsätze des Gemeinsamen Rundschreibens der Rentenversicherungsträger zum Übergangsgeld werden von allen Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung angewandt. Ob in Ihrem Fall die Voraussetzungen für die dort aufgeführten Besonderheiten vorliegen, prüft der für Sie zuständige Träger.
Um eine konkrete Auskunft zu erhalten, können Sie sich auch schriftlich dort hinwenden und Ihr Anliegen (möglichst genau) schildern. Bitten Sie -schon vor Beschäftigungsaufnahme- um schriftliche Mitteilung wie sich in dem von Ihnen geschilderten Fall eine Beschäftigungsaufnahme auf das Übergangsgeld auswirkt.
Im übrigen sind geringfügige Beschäftigungen, die seit 01.01.2013 aufgenommen werden, nicht mehr versicherungsfrei. Sie haben jedoch die Möglichkeit, sich von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien zu lassen.