Bei Versicherte, die vor Beginn einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (medizinisch oder beruflich) von der gesetzlichen Rentenversicherung Arbeitslosengeld II erhalten haben, bekommen für die Zeit der Leistung zur Teilhabe das Arbeitslosengeld II weiter. Der Träger des Arbeitslosengeld II verrechnet die Leistung im nachhinein mit der gesetzlichen Rentenversicherung.