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Experten-Antwort

Übergangsgeld während der Medizinischen Reha un Berufliche Reha

von Patrizia24.04.2014 | 21:37
3581 Ansichten
13 Antworten

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Guten Abend zusammen, ich habe bereits vieles hier im Forum durchgelesen, jedoch noch keine genaue Antwort auf meine Frage finden können. Ich habe letztes Jahr im Oktober die Medizinische Reha angetreten. Mein Übergangsgeld wurde nach dem ALG I berechnet weil ich vor der Medizinische Reha auch ALG I erhalten habe. Also die Höhe des Übergangsgeldes und ALG I war gleich hoch. Ich hatte auch Anspruch auf Zwischenübergangsgeld und die war auch gleich so hoch wie ALG I. Es wurde keine neue Berechnung vorgenommen sondern die Berechnungsform wie auch während der Medizinische Reha vorgenommen wurde. Nun vor 6 Wochen habe ich mit der Beruflichen Reha begonnen und habe auch den Bescheid erhalten. Mein Übergangsgeld ist genau so hoch wie ich während der Medizinische Reha bekommen habe. Also auch keine neue Berechnung. Das man während der Medizinischen Reha Übergangsgeld in der Höhe des ALG I bekommt das weiß ich. Aber ich dachte während der Beruflichen Reha berechnet sich das Übergangsgeld aus dem letzten Arbeitsentgelt (3 Jahre), und davon 68 % ohne Kind? Oder irre ich mich jetzt gerade? Ich wünsche allen noch einen schönen Abend!

Antworten vom Expertenteam

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3
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Danke für die Antworten. Den Anmerkungen von Sachbearbeiter DRV Bereich Reha schließen wir uns an.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Ohne die uns übermittelten Daten des Praktikums überprüft zu haben, möchten wir an dieser Stelle keine abschließende Berechnung des Übergangsgeldes vornehmen, bzw. die Frage bejahen, ob dieses als Arbeitentgelt heranzuziehen ist. Wir möchten Sie daher bitten direkt bei Ihrem Sachbearbeiter nachzufragen, ob das Praktikum in Ihrem Fall Grundlage für die Vergleichsberechnung sein wird.

Expertenantwort · 3Deutsche Rentenversicherung

Ohne die uns übermittelten Daten des Praktikums überprüft zu haben, möchten wir an dieser Stelle keine abschließende Berechnung des Übergangsgeldes vornehmen, bzw. die Frage bejahen, ob dieses als Arbeitentgelt heranzuziehen ist. Wir möchten Sie daher bitten direkt bei Ihrem Sachbearbeiter nachzufragen, ob das Praktikum in Ihrem Fall Grundlage für die Vergleichsberechnung sein wird.

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10 Antworten

deichhaseam 25.04.2014 | 08:55
Hallo Patrizia, Bei einer Teilhabe am Arbeitsleben werden immer 2 Berechnungen angestellt: 1. zum einen wird das Übergangsgeld aus dem letzten Verdienst berechnet(wenn dieser bei Beginn der Leistung nicht weniger als 3 Jahre zurückliegt) 2. Unabhängig davon ist bei der Berechnung immer eine Vergleichsberechnung durchzuführen. Hierdurch soll erreicht werden, das ein Übergangsgeld bezahlt wird, das die gesundheitlichen Einschränkungen des Versicherten genügend berücksichtigt.. Das wird dadurch erreicht, das bei der Berechnung des Übergangsgeldes die Einkommesverhältnisse einer mit dem Versicherten altermäß und beruflich vergleichbaren nichtbehinderten Person zugrunde gelegt werden. Ergibt diese weitere Berechnung auf der Grundlage eines fiktiven oder ortsüblichen Arbeitsentgeltes eine höhere Berechnungsgrundlage, ist diese für die Berechnung heran zu ziehen (Experten- Auskunft hier im Formum DRV) Beispiel: vor meiner Teilhabe habe ich bei einer Zeitarbeitsfirma gearbeitet mit 990,- € brutto. Übergangsgeld angeblich 700,-€ Vergleichsberechnung beantragt. Zugrunde gelegt wurde dann mein Beruf als Fachkrankenpfleger, als wenn ich noch gesund wäre mit 2250,-€ brutto. Übergangsgeld dann plötzlich 1200,-€, da Bruttoverdienst höher als vorher war. Lass Dich da nicht ins Bockshorn jagen, diese Vergleichberechnung muss immer gemacht werden! Entsprechende Gehaltstabellen für Deinen Beruf findest du im Internet. Kopieren und an den Antrag für eine Vergleichsberechnung anhängen. Viel Glück Gruß deichhase
Sachbearbeiter DRV Bereich Rehaam 25.04.2014 | 12:15
Hallo Patrizia, Ihre Annahme ist grundsätzlich richtig. Das Übergangsgeld bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben hat nichts mit Ihrem Übergangsgeld der medizinischen Rehabilitation gemein. Die Berechnung erfolgt nach 65 % der tariflichen Regelung, verglichen mit Ihrer letzten Beschäftigung, soweit diese in den letzten drei Jahren war. Ich gehe dennoch davon aus, dass der Rentenversicherungsträger zu Ihrem Wohl gehandelt hat. Es handelt sich bei Ihrem Übergangsgeld bestimmt um ein "vorläufiges Übergangsgeld", was ausgezahlt wird, um Ihnen keine Lücke in Ihren Einkünften zuzumuten, da die Übergangsgeldberechnung bei LTA-Leistungen in der Regel relativ lange dauert.
deichhaseam 25.04.2014 | 12:59
Hallo Patrizia, ich kann es hier nur noch einmal betonen: Die von mir erwähnte Vergleichsberechnung m u s s immer gemacht werden. Zusätzlich zur Berechnung nach Deinem letzten Gehalt.Wenn die Vergleichsberechnung höher ist, muss diese zur Errechnung des Übergangsgeldes heran gezogen werden.! Die Berechnung des Übergangsgeldes nach meinem Antrag auf eine Vergleichsberechnung hat 14 Tage gedauert, dann hatte ich den Bescheid. Und bekam deutlich mehr Übergangsgeld, als zuerst ausgerechnet. Gruß deichhase
deichhaseam 25.04.2014 | 12:59
Hallo Patrizia, ich kann es hier nur noch einmal betonen: Die von mir erwähnte Vergleichsberechnung m u s s immer gemacht werden. Zusätzlich zur Berechnung nach Deinem letzten Gehalt.Wenn die Vergleichsberechnung höher ist, muss diese zur Errechnung des Übergangsgeldes heran gezogen werden.! Die Berechnung des Übergangsgeldes nach meinem Antrag auf eine Vergleichsberechnung hat 14 Tage gedauert, dann hatte ich den Bescheid. Und bekam deutlich mehr Übergangsgeld, als zuerst ausgerechnet. Gruß deichhase
Patriziaam 26.04.2014 | 00:51
An alle, vielen Dank für eure ausführlichen Antworten, ihr habt mir sehr weitergeholfen. Auch ein großes Dankeschön an deichhase, ich werde natürlich eine Vergleichsberechnung durchführen lassen. Nun ist mir noch eine Frage eingefallen. Ich habe im von 2008 - 2011 eine Ausbildung zur Groß- und Außenhandelskauffrau absolviert. Danach habe ich aus gesundheitlichen Gründen nicht arbeiten können. Dann wurde ich wieder arbeitsfähig und habe dann für einen Monat (34 Tage) ein VOLLZEIT Praktikum als Personalsachbearbeiterin gemacht. Dieses Praktikum erfolgte auf Lohnsteuerkarte und ich habe auch Sozialversicherungsbeiträge abgeführt, also ich habe auf Lohnsteuerkarte gearbeitet. Dieses Praktikum wurde mit 1700 € brutto vergütet. Wird dieses Praktikum zur Berechnung des Übergangsgeld herangezogen oder meine Ausbildung? Und wird eine Vergleichsberechnung für meinen erlernten Beruf als Groß- und Außenhandelskauffrau durchgeführt oder eine Berechnung für den Beruf in dem ich 34 Tage gearbeitet habe? (Praktikum)? Ich danke jeden vorab für eure Mühe und wünsche noch ein schönes Wochenende.
deichhaseam 26.04.2014 | 08:48
Hallo Patrizia, Das ist ein etwas grenzwertig bei Dir. Das Übergangsgeld wird aus dem letzten Verdienst berechnet, wenn dieser bei Beginn der Leistungen nicht weniger als 3 Jahre zurückliegt. jetzt weiß ich nicht genau, wann Du die Leistung begonnen hast. ich habe das mal grob von der Zeit überschlagen und bin der Meinung das Dein Vollzeitpraktikum zur ersten Berechnung heran gezogen wird. Es kommt da echt auf das Datum an. Bei der Vergleichssberechnung wird Dein erlernter Beruf als Groß- und Aussenhandelskaufrau heran gezogen und zwar so, als wenn Du darin als gesunder Mensch gearbeitet hättest. Guck mal in den Verdienstlisten nach da findest Du alles Infos. Noch ein Tipp: Anträge immer mit Einwurfeinschreiben versenden, dann hast einen Nachweis! Schönes Wochenende und viel Erfolg! Gruß deichhase
Patriziaam 26.04.2014 | 15:06
Hallo deichhase, vielen Dank für deine Rückmeldung. Entschuldige habe vergessen zu erwähnen, dass mein Praktikum im Jahr 2012 stattfand. Ich wollte nur wissen ob dies als Arbeit zählt, denn es war ein Praktikum, aber natürlich auf Lohnsteuerkarte und ich habe auch Sozialabgaben abgeführt. Also es ist nicht länger als 2 Jahre her, wollte halt nur wissen ob mein Praktikumsentgelt oder mein Ausbildungsentgelt zur Berechnung herangezogen wird. Ich dachte aber, dass bei der Berechnung das Beruf anerkannt wird indem man gearbeitet hat. Ich habe zwar eine abgeschlossene Ausbildung als Groß- und Außenhandelskauffrau aber nie in diesem Beruf gearbeitet. Gearbeitet habe ich als Personalsachbearbeiterin (Lohn- und Gehaltabrechnung)! Ich wünsche allen ein schönes Wochenende!
deichhaseam 27.04.2014 | 08:28
Hallo Patrizia, ah jetzt sieht man klarer. Zur Ersten Berechnung des Übergangsgeldes wird Deine sozialpflichtige Beschäftigung im Praktikum heran gezogen. Zur Vergleichsberechnung wird dann Deine Tätigkeit als Personalsachbearbeiterin genommen. ist diese Vergleichsberechnung höher, muss danach Dein Übergangsgeld berechnet werden. Schön am Ball bleiben! Gruß und schönes Wochenende deichhase
Patriziaam 28.04.2014 | 12:03
Das heißt es zählt nicht als Arbeitsentgelt obwohl ich auf Lohnsteuerkarte gearbeitet habe und auch die Sozialversicherungsbeiträge abgeführt habe?
deichhaseam 28.04.2014 | 16:18
Hallo Patrizia, Kontrolliere mal genau, wann die Maßnahme begonnen hat. Steht genau im Bescheid selbst drin) Und dann schau nach, wann genau Deine Ausbildung zu Ende war. Dann rechnest Du vom Datum der Bewilligung genau 3 Jahre zurück. Liegt Deine Ausbildung noch in den 3 Jahren drin, wird sie zur Berechnung heran gezogen, falls nicht Dein Praktikum. Das ist aber am Ende völlig egal. Denn die 2. Vergleichsberechnung, was du in Deinem ausgeübten Beruf als Personalsachbearbeiterin verdient hättest, wenn Du gesund gewesen wärst, muss sowieso gemacht werden.!!!!! Fällt diese . Berechnung höher aus, als Dein Brutto Verdienst in der Ausbildung oder im Praktikum(davon gehe ich mal aus) muss sie zur Berechnung des Übergangsgeldes heran gezogen werden. Also die DRV anschreiben und die besagte Vergleichsberechnung beantragen. Lass Dich nicht verrückt machen. Tel. Anfragen bringt da nicht viel, Du benötigst immer etwas schriftliches. (ich habe das auch schon alles hinter mir und es hat geklappt) Gruß deichhase
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