Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenÜbergangsgeld wird nach § 51 SGB IX weitergezahlt, wenn nach einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben weitere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden sollen, die dem Grunde nach einen Anspruch auf Übergangsgeld begründen und die Leistung nicht unmittelbar im Anschluss, aus Gründen, die Versicherte nicht zu vertreten haben, erbracht werden kann.
Das Übergangsgeld wird unter den Voraussetzungen weitergezahlt, dass Versicherte arbeitsunfähig sind und keinen Anspruch auf Krankengeld mehr haben oder in eine zumutbare Beschäftigung aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, nicht vermittelt werden können.
Hierdurch wird sichergestellt, dass Versicherte auch in der Zeit zwischen zwei Leistungen durch die Weiterzahlung des Übergangsgeldes (Zwischenübergangsgeld) wirtschaftlich abgesichert sind.
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