Hallo,
einen Anspruch auf [Übergangsgeld:]https://www.ihre-vorsorge.de/gesundheit/rehabilitation-ziele-arten-ablauf/uebergangsgeld.html besteht grundsätzlich, wenn aus der selbständigen Tätigkeit Arbeitseinkommen erzielt wurde und im Jahr vor dem Beginn der Reha Leistung Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt wurden. Dabei werden auch Beiträge für die Pflege bei der Übergangsgeldberechnung mit berücksichtigt.