Hallo Anna,
zu einer Zahlung von Übergangsgeld kommt es erst, wenn die sechs Wochen der Entgeltortzahlung durch den Arbeitgeber abgelaufen sind. In den meisten Fällen wird das Arbeitsentgelt durch den Arbeitgeber weitergezahlt.
Aber dennoch: Das Übergangsgeld errechnet sich aus dem letzten Brutto- und Nettoarbeitslohn. Es wird höchstens ein Entgelt in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze für die Übergangsgeldberechnung zugrunde gelegt.
Mit freundlichem Gruß