Hallo Altenpflegerin,
bei der Ermittlung des tariflichen bzw. ortsüblichen Arbeitsentgelts ist von der Beschäftigung
oder Tätigkeit auszugehen, für die Sie ohne die "Behinderung" nach Ihren beruflichen
Fähigkeiten/Tätigkeiten und nach Ihrem Lebensalter in Betracht käme (§ 48 Satz 2
SGB IX). In der Regel wird es sich hierbei um die zuletzt ausgeübte Beschäftigung oder Tätigkeit
handeln. Wurde diese allerdings nur wegen der Behinderung ausgeübt, ist sie für die
Ermittlung der Berechnungsgrundlage unbeachtlich. Abgestellt wird dann auf die Verhältnisse
vor dem Eintritt der Behinderung.
Darüber hinaus ist das Tarifentgelt/ortsübliche Entgelt für Vollzeitbeschäftigte auch dann
zugrunde zulegen, wenn Sie zuletzt teilzeitbeschäftigt waren.
Mit freundlichen Grüßen