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Experten-Antwort

Übergangsgeldberechnung nach dynamisiertem Krankengeld.

von Richard C.22.05.2020 | 23:58
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7 Antworten

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Guten Tag, ich würde gerne wissen ob das Übergangsgeld bei medizinischer Rehabilitation nach Krankengeldbezug von einem Jahr, und dementsprechend dynamisiertem Krankengeld,(01.07.2019 bis 30.06.2020 mit 1,0293)aus einer gemeinsamen dynamisierten Berechnungsgrundlage ( Regelentgelt)beim Übergangsgeld auch zur Anwendung kommt. Sind also die dynamisierten Krankengeldbeträge der Krankenversicherung nun die neue Grundlage der Übergangsgeldberechnung? Oder bildet das ursprüngliche Arbeitsentgelt vor Arbeitsunfähigkeit nach wie vor die Berechnungsgrundlage weil Übergangsgeld für sich ja noch nicht 1.Jahr bezogen wurde. § 69 SGB IX Kontinuität der Bemessungsgrundlage Haben Leistungsempfänger Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld bezogen und wird im Anschluss daran eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben ausgeführt, so wird bei der Berechnung der diese Leistungen ergänzenden Leistung zum Lebensunterhalt von dem bisher zugrunde gelegten Arbeitsentgelt ausgegangen; es gilt die für den Rehabilitationsträger jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze. § 70 SGB IX Anpassung der Entgeltersatzleistungen (1)Die Berechnungsgrundlage, die dem Krankengeld, dem Versorgungskrankengeld, dem Verletztengeld und dem Übergangsgeld zugrunde liegt, wird jeweils nach Ablauf eines Jahres ab dem Ende des Bemessungszeitraums an die Entwicklung der Bruttoarbeitsentgelte angepasst und zwar entsprechend der Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Absatz 2 Satz 1 des Sechsten Buches) vom vorvergangenen zum vergangenen Kalenderjahr. Diese zwei Gesetzte geben nicht wirklich eine Antwort auf meine Frage da immer von der Bemessungsgrundlage,also dem Arbeitslohn die Rede ist.Einerseits wird die Bemessungsgrundlage angepasst,andererseits wird von dem bisher zugrunde gelegten Arbeitsentgelt ausgegangen.Jede Leistung für sich ist klar,nahtlos in einander übergehende Leistungen jedoch keinesfalls. Vielleicht gibt es ja einen Profi in diesem Forum, der die Frage versteht und eine Antwort hat, nicht vermutet. Vielen Dank! Richard .C

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Richard C.,

wie in dem von Ihnen zitierten § 69 SGB IX dargelegt, wird bei der Berechnung des Übergangsgeldes das Arbeitsentgelt berücksichtigt, welches vor dem Krankengeld bezogen wurde.

Die Anpassung des Übergangsgeldes erfolgt nach Ablauf eines Jahres nach Ende des Bemessungszeitraums. Bei einer Übergangsgeldberechnung in Verbindung Krankengeld, ist der Bemessungszeitraum, der der Berechnung des vorhergehenden Krankengeldes zugrunde lag, maßgebend. Schlussfolgernd gilt die Anpassung auch für das zukünftige Übergangsgeld, wenn die Anpassung auch schon beim Krankengeld durchgeführt wurde.

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6 Antworten

Siehe hieram 23.05.2020 | 06:21
PS: Die Gehaltserhöhung habe ich erwähnt für den Fall, dass man in eine Reha geht ohne zuvor Krankengeld bezogen zu haben, aber innerhalb der Reha Anspruch auf Übergangsgeld besteht, da Entgeltfortzahlung (sechs Wochen) erschöpft. Beispiel: Reha aus Entgeltfortzahlung heraus, Reha-Beginn 01.07.20, zuvor vereinbarte Gehaltserhöhung ab 01.06.20. Krank ab 20.05.20. Entgeltfortzahlung also ab 21.05.20 bis 02.07.20 (sechs Wochen) Ab dem 03.07.20 gilt dann das Gehalt inklusiv der Gehaltserhöhung. als Bemessungsgrundlage für das Übergangsgeld (wie auch schon für die Entgeltfortzahlung ab 01.06.20) Egal, wie lange vorher das vereinbart (dynamisiert) war, weil der Betrag DIREKT zuvor maßgebend ist.
Siehe hieram 23.05.2020 | 05:49
Wenn Ihnen eine Reha genehmigt wird und damit dann auch (auf Antrag) die Zahlung von Übergangsgeld geprüft wird, kommt es immer darauf an, was Sie DIREKT vor der Reha bezogen haben. Sei es ein Arbeitsgehalt, bei dem direkt zuvor eine Gehaltserhöhung fällig war, sei es ein Krankengeld, das schon seit längerem bezogen wird. Da in Ihrem Fall der Wechsel zwischen Krankengeld zu Übergangsgeld erfolgen würde, erfolgt in der Praxis die Rückfrage, wie hoch Ihr aktuelles Brutto-Krankengeld ist. Davon ausgehend wird dann das Übergangsgeld berechnet. Die Bemessungsgrundlage ist dann also das aktuelle Bruttokrankengeld. Der 'Unterschied' besteht darin, dass vom Bruttokrankengeld Beiträge zur RV, PV und AlV bezahlt werden, während vom Übergangsgeld Beiträge zur KV und PV, nicht aber zur RV und AlV bezahlt werden. Sofern Sie also Übergangsgeld beantragen, hinterfragt die DRV bei der KK automatisch die AKTUELLE Berechnungsbasis. Die Dynamisierung, die zwischenzeitlich erfolgte, wird also mit berücksichtigt.
Richard C.am 24.05.2020 | 18:17
PS.Betrag wurde von DRV ungewöhnlicher Weise schon für die Zukunft überwiesen, daher die Feststellung das sicherlich zu wenig.
Richard C.am 24.05.2020 | 18:11
Vielen Dank für Ihre freundliche Auskunft,nur sagt das Gesetz etwas anderes hinsichtlich der Berechnung.Sie sagen das die Bemessungsgrundlage dann also das aktuelle *1)Bruttokrankengeld ist.Das Bruttokrankengeld beträgt aber immer 1*)70% vom Bruttoverdienst zuzüglich 30/360 für Einmalzahlungen.90% des Netto zuzüglich anteilig berechnetem Netto für Einmalzahlungen(persönliche Verhältnisrechnung)wird dem gegenüber gestellt. Der niedrigere Betrag von Beiden ist dann das Krankengeld (auch wieder Bruttokrankengeld das aber als Nettokrankengeld bezeichnet wird.)Obwohl dieses vor Abzug von eigenen zu tragenden Abzügen RV,PFV,PFLZV,AL ist.Der Auszahlungsbetrag ist dann das was nach Abzügen übrig bleibt. Demnach wäre nach Ihrer Theorie welcher Betrag das Bruttokrankendgeld und damit Bemessungsentgelt? 70% aus Regelentgelt? Nun das Gesetz sagt dieses! § 66 SGB IX Höhe und Berechnung des Übergangsgelds (1) Der Berechnung des Übergangsgelds werden 80 Prozent des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (Regelentgelt), zugrunde gelegt, höchstens jedoch das in entsprechender Anwendung des § 67 berechnete Nettoarbeitsentgelt; als Obergrenze gilt die für den Rehabilitationsträger jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze........ § 67 SGB IX Berechnung des Regelentgelts (1) Für die Berechnung des Regelentgelts wird das von den Leistungsempfängern im letzten vor Beginn der Leistung oder einer vorangegangenen Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum, mindestens das während der letzten abgerechneten vier Wochen (Bemessungszeitraum) erzielte und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderte Arbeitsentgelt ....... Eigentlich ist es klar was ich meine, die Grundlagen bleiben bei allen Leistungen gleich, die Dynamisierung findet beim ÜBG,KRG,VLG usw.nach einem Jahr Bezug nach Bemessungszeitraum statt. Gemäß Gesetz ist immer vom selben Basisbetrag auszugehen, Arbeitslohn und somit Regelentgelt,zumindest bei diesen Leistungen, Beim ALG.1 kann es anders sein. Nach einem Jahr wird Krankengeld dynamisiert,nach 1 Jahr 1 Monat beginnt Reha, nun sollte theoretisch die RV vom dynamisierten Krankengeld und somit auch vom dynamisierten Regelentgelt ausgehen.Das bestätigen Sie, das Bruttokrankengeld kann aber als Grundlage nicht stimmen. Nun ich habe noch keinen Bescheid über das ÜBG so das ich nachvollziehen könnte was die DRV berechnet hat und die Krankenkasse an die DRV übermittelt hat. Jedoch ganz sicher deutlich zu wenig. Ich danke nochmals für die die gut gemeinte Antwort, jedoch wenig hilfreich.Gruß, Richard C.
Siehe hieram 25.05.2020 | 00:19
hmmm… dann müssen Sie wohl noch den Bescheid abwarten? Oder hier in die GRA (Gemeinsame Rechtliche Anweisungen) zu den von Ihnen zitierten §§ gucken. Da Sie ja in den §§ versiert sind, gehe ich davon aus, dass sich dort Ihre Fragen beantworten. Wenn Ihre Anpassung des Krankengelde nun gerade erst vor einem Monat erfolgte, ist ja eventuell auch nur der aktuelle Betrag noch nicht an die DRV übermittelt? https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SiteGlobals/Forms… Sofern in den Berechnungen der Vorauszahlung irgendetwas falsch ist, dürfen Sie davon ausgehen, dass es (auch rückwirkend) dann korrigiert wird.
Richardam 28.05.2020 | 01:27
Ja vielen Dank Experte, so hat es der Bescheid dann auch dargestellt.Dynamisiert wurde der Betrag der dann letztlich für die Berechnung des Übergangsgeldes 68/75% zugrunde gelegt wurde. Der niedrigere Betrag im Vergleich aus 80% des Bruttoregelentgeltes und dem Nettoregelentgelt. Hier also das Nettoregelentgelt.Wie das Nettoregelentgelt jemals höher sein kann als der Bruttoregelentgelt hat sich mir noch nicht erschlossen da das Brutto immer die Basis bildet.Eigentlich ist der Vergleich ein überflüssiger Rechenschritt und reine Augenwischerei,genauso beim Krankengeld. Aber das ist ein anderes Thema. Vielen Dank an die Menschen die sich damit beschäftigt haben. Richard C.
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