Hallo Richard C.,
wie in dem von Ihnen zitierten § 69 SGB IX dargelegt, wird bei der Berechnung des Übergangsgeldes das Arbeitsentgelt berücksichtigt, welches vor dem Krankengeld bezogen wurde.
Die Anpassung des Übergangsgeldes erfolgt nach Ablauf eines Jahres nach Ende des Bemessungszeitraums. Bei einer Übergangsgeldberechnung in Verbindung Krankengeld, ist der Bemessungszeitraum, der der Berechnung des vorhergehenden Krankengeldes zugrunde lag, maßgebend. Schlussfolgernd gilt die Anpassung auch für das zukünftige Übergangsgeld, wenn die Anpassung auch schon beim Krankengeld durchgeführt wurde.