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Experten-Antwort

Übergangsleistungen im Krankenstand

von Marie26.07.2018 | 15:27
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Sehr geehrtes Beratungsteam, meine Tochter war nach 2 Op´s 5 Wochen auf Reha. Nun haben wir den Übergangsgeld bescheid bekommen. Sachverhalt: Berechnungsgrundlage ist Ihr Gehalt und eine Einmazahlung von Weihnachten. Prozentual bekommt sie aus diesem Betrag Krankengeld. Aus dem monatlichen Krankengeldbetrag bekommt Sie 68% Übergangsgeld. Dazu hätte ich eine Frage? Wird das so berechnet, 68 % aus dem Krankengeldbezug? Vielen Dank vorab, Maria

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Marie,

der Prozentsatz für die Höhe der maßgebenden Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld beträgt 80 Prozent des endgültigen Regelentgelts. Dieser Betrag, höchstens jedoch das im Bemessungszeitraum erzielte Nettoarbeitsentgelt, ist die Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld. Das Übergangsgeld beträgt während der Leistung zur medizinischen Rehabilitation dann 75 oder 68 Prozent der zuvor ermittelten Berechnungsgrundlage.

Das Gesetz sieht für Versicherte, die

– Kinder im Sinne des § 32 Abs. 1, 3 bis 5 EStG beziehungsweise in den Haushalt aufgenommene Stiefkinder haben oder

– pflegebedürftig sind und der Ehegatte/Lebenspartner deshalb eine Erwerbstätigkeit nicht ausübt oder

– einen pflegebedürftigen Ehegatten/Lebenspartner haben, der keine Leistung nach dem PflegeVG beanspruchen kann,

ein höheres Übergangsgeld (75 Prozent der Berechnungsgrundlage) vor als für Versicherte, die keine derartigen Verpflichtungen haben. Für die übrigen Versicherten wird die Berechnungsgrundlage auf 68 Prozent gekürzt.

Die Höhe der Berechnungsgrundlage des Krankengeldes - 70 Prozent des Regelentgelts beziehungsweise 90 Prozent des Nettoentgelts - wirkt sich auf die Berechnung des Übergangsgeldes nicht aus. Es erfolgt auch keine Kürzung des Krankengeldzahlbetrages auf 68 Prozent, sondernd - wie oben beschrieben - der ermittelten Berechnungsgrundlage.

Für Versicherte, die unmittelbar vor Beginn der Leistung zur Rehabilitation Krankengeld bezogen haben und die unmittelbar vor Beginn des Krankengeldes rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer waren, wird das Übergangsgeld also zwar aus den gleichen Berechnungsgrundlagen (Entgelt) wie beim Krankengeld ermittelt. Die Kürzung der Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld führt allerdings dazu, dass trotz gleicher Ausgangswerte ein anderer, ggf. niedrigerer Betrag als Übergangsgeld zu zahlen ist.

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