Ihre-Vorsorge Logo
oder
Stellen Sie eine Frage
Zurück
Experten-Antwort

Übergangszeit a) Schule/Zivildienst; b)ZD/Studium

von Joachim Schmidt08.02.2012 | 16:09
3067 Ansichten
3 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Zur Experten-Antwort springen
Sehr geehrte Damen und Herren, Es geht um meine Kontenklärung: a) Der Übergangszeitraum Schule/ Zivildienst war 10.06.88-31.12.88, also > 4 Monate. Ich meine mich zu erinnern, dass damals eine "Arbeitslosmeldung" beim AA nicht möglich war, da man ja nie zuvor garbeitet hat. Daher erfolgte eine Meldung als "arbeitssuchend". Eine soz-versicherungspflichtige Arbeit wurde in der Übergangszeit nicht aufgenommen. Kann bzw. wie kann diese Zeit nun als Übergangszeit angerechnet werden? Belege habe ich dazu keine mehr, erinner mich aber an das damals zuständige AA. b) Der Übergangszeitraum Zivildienst/Studium war vom 01.09.1990 - 30.09.1990 (1 Monat) . Auch dieser Zeitraum ist lt. Kontenklärung offen. Was kann ich hier tun? Herzlichen Dank für Ihre Antwort

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 08.02.2012 | 16:45

Zu a: Ein Übergangszeitraum zwischen vorangegangener Schulausbildung und nachfolgendem Wehr-/Zivildienst und einer darauf folgenden weiteren (Berufs-)Ausbildung kann grundsätzlich durch die Anerkennung einer Anrechnungszeit wegen Schulausbildung geschlossen werden.

Allerdings dürfen jeweils die Lücken zwischen der Schulausbildung und dem Wehr-/Zivildienst und der darauf folgenden Ausbildung nicht größer als vier Kalendermonate sein. Sprich: Am ersten (Werk-)Tag des fünften, auf die Beendigung des vorangegangenen Abschnittes folgenden Kalendermonats muss der nächste Abschnitt spätestens beginnen.

Bei Ihnen ist daher die Lücke zu groß, um sie mit einer Anrechnungszeit wegen Schulausbildung zu schließen.

Bliebe noch die Möglichkeit, dass sie beim Arbeitsamt gemeldet waren und deshalb eine Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit anerkannt werden kann.

Die Rentenversicherung ist aber in Ihrem Fall darauf angewiesen, dass Ihnen noch entsprechende Nachweise vorliegen, da für die Arbeitsämter/Agenturen für Arbeit lediglich eine Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren gilt und zwischen der Bundesagentur für Arbeit und den Rentenversicherungsträgern entsprechende Übereinkünfte getroffen wurden, dass von den Rentenversicherungsträgern keine Anfragen an die Agenturen für Arbeit erfolgen sollen, wenn der geltend gemacht Zeitraum länger als 10 Jahre in der Vergangenheit liegt.

Zu b: Da der bereits der Zeitraum zwischen der Schulausbildung und dem Zivildienst bereits zu groß war, ist der Monat September 1990 nicht durch die Anrechnungszeit wegen Schulausbildung zu schließen, da insoweit der Zivildienst lediglich als Hemmungstatbestand fungiert und somit sowohl die Lücke vor ALS AUCH die Lücke nach dem Zivildienst jeweils nicht größer als vier Kalendermonate sein darf. Sobald diese Voraussetzung für eine der beiden Lücken nicht erfüllt ist, ist auch die andere nicht durch die Anerkennung einer Anrechnungszeit wegen Schulausbildung zu schließen.

Auch hier käme in Betracht, dass Sie im September 1990 beim Arbeitsamt gemeldet waren und dann eine Anrechnungszeit anerkannt werden könnte. Jedoch wären Sie auch hier in der Nachweispflicht, da die Agentur für Arbeit keine Unterlagen mehr haben wird.

Soweit ich Ihren Sachverhalt nachvollziehe, waren Sie während der beiden Lücken ohnehin nicht beim Arbeitsamt gemeldet, sodass die Lücken leider ohne rentenrechtliche Berücksichtigung bleiben werden.

Eine Zahlung von freiwilligen Beiträge für diese Lücken ist leider nicht möglich.

2 Antworten

Joachim Schmidtam 08.02.2012 | 17:02
Herzlichen Dank für Ihre Antwort! Eine kurze Anmerkung wg: Doch, ich war ziemlich sicher gemeldet aber eben als "Arbeitssuchend" nicht als "Arbeitslos". Ich halte aber fest, dass ich eine Anrechnung nur erreichen kann, sofern ich selbst in 'meinem Keller' noch entsprechende Mitteilungen des AA finde. Nochmals Danke für Ihre Hinweise.
?am 09.02.2012 | 11:03
Zitat von Joachim Schmidt anzeigen
Soweit ich Ihren Sachverhalt nachvollziehe, waren Sie während der beiden Lücken ohnehin nicht beim Arbeitsamt gemeldet, sodass die Lücken leider ohne rentenrechtliche Berücksichtigung bleiben werden.
Doch, ich war ziemlich sicher gemeldet aber eben als "Arbeitssuchend" nicht als "Arbeitslos". Ich halte aber fest, dass ich eine Anrechnung nur erreichen kann, sofern ich selbst in 'meinem Keller' noch entsprechende Mitteilungen des AA finde. Nochmals Danke für Ihre Hinweise.
Das seh ich nicht ganz so, unter 3 Kalendermonaten Arbeitslosigkeit mit Meldung beim Arbeitsamt können beim Rentenversicherungsträger auch ohne Nachweis als Anrechnungszeit anerkannt werden, wenn dies glaubhaft erscheint. Jedenfalls ist das die gängige Praxis bei einigen Rentenversicherungsträgern.
Deutsche Rentenversicherung
Sie erhalten Antworten von erfahrenen Expertinnen und Experten der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung (DRV).

Wichtige Hinweise

Ihre Einträge sind öffentlich und können von jedem gelesen werden. Bitte geben Sie daher keinesfalls persönliche Daten an.

Verzichten Sie auf politische Diskussionen. Dieses Forum soll schnell und unkompliziert helfen und ist kein Diskussionsforum.

Achten Sie auf einen friedlichen und respektvollen Umgang ohne Anfeindungen, Unterstellungen und Provokationen jeglicher Art.

Bleiben Sie beim Thema Rente, Altersvorsorge oder Reha. Bei Fragen etwa zum Arbeitslosengeld, zur Krankenversicherung oder bei Steuerfragen müssen unsere Experten leider passen.

Keine Bewertungen, Empfehlungen oder Beratungen zu einzelnen Produkten, Anlageformen etc. Unsere Experten dürfen grundsätzlich nur allgemein und produktunabhängig beraten.

Bitte beachten Sie die weitergehenden Informationen und Nutzungsbedingungen.

Weitere Links


Interessante Artikel

Informationen, Schwerpunkt-Themen und Interviews zu gesetzlicher Rente, privater wie betrieblicher Altersvorsorge sowie Finanzen und Gesundheit.
Time
8 Minuten

Ein Pflegefall lässt den Finanzbedarf sprunghaft steigen. Doch mit diesen sechs staatlichen Hilfsangeboten und gezielter privater Vorsorge sichern Sie sich vor finanzieller Notlage.

Time
6 Minuten

Länger im Erwerbsleben bleiben und später in den Ruhestand treten: Um dieses Verhalten zu fördern, setzt die Politik viele Anreize. Doch nicht jeder Plan einer „Kombi-Rente" geht finanziell auf, wie sich vor Gericht gezeigt hat.

Time
7 Minuten

Welche Ansprüche Hinterbliebenen zustehen – und wann die angesparten Beträge verloren sein können.

Time
8 Minuten

Ein Prozent vom eigenen Lohn, ein Prozent vom Arbeitgeber: Die neue Kapitalrente soll ab 2028 die gesetzliche Rente ergänzen und Millionen Menschen im Alter besser absichern. Wie das Geld angelegt wird, wer davon profitieren soll – und warum dabei Schweden das große Vorbild für Deutschland ist.

Time
13 Minuten

Schnellere Termine in der Praxis, Chefarztbehandlung im Krankenhaus und attraktive Preise: Mit diese Argumenten locken private Versicherer. Doch da die Entscheidung gegen die gesetzliche Krankenversicherung fast immer endgültig ist, sollte sie sehr genau überlegt sein.

Time
13 Minuten

Wer vorzeitig in den Ruhestand gehen will, muss Abschläge von der Rente in Kauf nehmen. Doch das muss nicht sein. Wie man Abschläge ausgleichen und dabei tausende Euro Steuern sparen kann – und warum das bald teurer wird.

Bleiben Sie auf dem Laufenden

Verpassen Sie kein Thema mehr.

Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.

Kontakt zur Deutschen Rentenversicherung

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?
Icon Telefon
Kostenloses Servicetelefon
Mo. – Do. 08:00 – 19:00, Fr. 08:00 – 15:30
Logo Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung

Rechtliches

Service

Kostenlos und jederzeit abbestellbar – nach dem Absenden wählen Sie Themen und Rhythmus.

Logo klein Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung
© Ihre-Vorsorge 2026