Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenZu a: Ein Übergangszeitraum zwischen vorangegangener Schulausbildung und nachfolgendem Wehr-/Zivildienst und einer darauf folgenden weiteren (Berufs-)Ausbildung kann grundsätzlich durch die Anerkennung einer Anrechnungszeit wegen Schulausbildung geschlossen werden.
Allerdings dürfen jeweils die Lücken zwischen der Schulausbildung und dem Wehr-/Zivildienst und der darauf folgenden Ausbildung nicht größer als vier Kalendermonate sein. Sprich: Am ersten (Werk-)Tag des fünften, auf die Beendigung des vorangegangenen Abschnittes folgenden Kalendermonats muss der nächste Abschnitt spätestens beginnen.
Bei Ihnen ist daher die Lücke zu groß, um sie mit einer Anrechnungszeit wegen Schulausbildung zu schließen.
Bliebe noch die Möglichkeit, dass sie beim Arbeitsamt gemeldet waren und deshalb eine Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit anerkannt werden kann.
Die Rentenversicherung ist aber in Ihrem Fall darauf angewiesen, dass Ihnen noch entsprechende Nachweise vorliegen, da für die Arbeitsämter/Agenturen für Arbeit lediglich eine Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren gilt und zwischen der Bundesagentur für Arbeit und den Rentenversicherungsträgern entsprechende Übereinkünfte getroffen wurden, dass von den Rentenversicherungsträgern keine Anfragen an die Agenturen für Arbeit erfolgen sollen, wenn der geltend gemacht Zeitraum länger als 10 Jahre in der Vergangenheit liegt.
Zu b: Da der bereits der Zeitraum zwischen der Schulausbildung und dem Zivildienst bereits zu groß war, ist der Monat September 1990 nicht durch die Anrechnungszeit wegen Schulausbildung zu schließen, da insoweit der Zivildienst lediglich als Hemmungstatbestand fungiert und somit sowohl die Lücke vor ALS AUCH die Lücke nach dem Zivildienst jeweils nicht größer als vier Kalendermonate sein darf. Sobald diese Voraussetzung für eine der beiden Lücken nicht erfüllt ist, ist auch die andere nicht durch die Anerkennung einer Anrechnungszeit wegen Schulausbildung zu schließen.
Auch hier käme in Betracht, dass Sie im September 1990 beim Arbeitsamt gemeldet waren und dann eine Anrechnungszeit anerkannt werden könnte. Jedoch wären Sie auch hier in der Nachweispflicht, da die Agentur für Arbeit keine Unterlagen mehr haben wird.
Soweit ich Ihren Sachverhalt nachvollziehe, waren Sie während der beiden Lücken ohnehin nicht beim Arbeitsamt gemeldet, sodass die Lücken leider ohne rentenrechtliche Berücksichtigung bleiben werden.
Eine Zahlung von freiwilligen Beiträge für diese Lücken ist leider nicht möglich.
Das seh ich nicht ganz so, unter 3 Kalendermonaten Arbeitslosigkeit mit Meldung beim Arbeitsamt können beim Rentenversicherungsträger auch ohne Nachweis als Anrechnungszeit anerkannt werden, wenn dies glaubhaft erscheint. Jedenfalls ist das die gängige Praxis bei einigen Rentenversicherungsträgern.Soweit ich Ihren Sachverhalt nachvollziehe, waren Sie während der beiden Lücken ohnehin nicht beim Arbeitsamt gemeldet, sodass die Lücken leider ohne rentenrechtliche Berücksichtigung bleiben werden.Doch, ich war ziemlich sicher gemeldet aber eben als "Arbeitssuchend" nicht als "Arbeitslos". Ich halte aber fest, dass ich eine Anrechnung nur erreichen kann, sofern ich selbst in 'meinem Keller' noch entsprechende Mitteilungen des AA finde. Nochmals Danke für Ihre Hinweise.
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