Hallo, Tine,
wir verweisen zunächst auf den Hinweis von „Siehe hier“.
Grds. besteht die Möglichkeit zur Zahlung von freiwilligen Beiträgen für diese Zeit. Monate, die dann teilweise belegt sind (z.B. Schulzeit endet zum 15. eines Monats) gelten als belegt. Dafür werden keine freiwilligen Beiträge erforderlich.
Es besteht durchaus die Möglichkeit sich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden. Bzgl. der Möglichkeit des Verreisens sollten Sie dann allerdings mit der Arbeitsvermittlung Absprachen treffen. Wie bereits erwähnt können sie auch arbeitslos ohne Leistungsbezug gemeldet sein.
Schulzeiten und Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug gelten in der RV als Anrechnungszeiten. Im Gegensatz dazu gelten Zeiten mit freiwilligen Beiträgen als Beitragszeiten.
Dies hat verschiedene Auswirkungen auf die Berücksichtigungsfähigkeit bei den erforderlichen Wartezeiten. Wir empfehlen Ihnen deshalb eine persönliche oder telefonische Beratung mit einer Auskunfts- und Beratungsstelle der DRV in Ihrer Nähe – auch, wenn es sich evtl. nur um einen Monat handelt.