Hallo, ashylarry,
Ihre Frage zur Übergangszeit zwischen Ihren Ausbildungsabschnitten beantworten wir wie folgt:
Für eine Zeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten ist dann Schul- oder Berufsausbildung anzunehmen, wenn bei Beendigung des ersten Ausbildungsabschnittes beabsichtigt ist, spätestens bis zum ersten Tag des fünften auf die Beendigung des ersten Ausbildungsabschnittes folgenden Kalendermonats den zweiten Ausbildungsabschnitt aufzunehmen.
Für die Zahlung einer Waisenrente während einer Übergangszeit ist es ausreichend, wenn die Aufnahme der weiteren Ausbildung bis zum ersten Werktag des fünften Kalendermonats durch die Vorlage einer Anmeldung zum weiteren Schulbesuch bzw. eines Berufsausbildungsvertrages hinreichend wahrscheinlich ist. Die tatsächliche Aufnahme der weiteren Ausbildung abzuwarten, entspräche nicht dem Sinn und Zweck der Waisenrente, die zur Sicherung des laufenden Lebensunterhaltes der Waise dienen soll.
Wird der zweite Ausbildungsabschnitt entgegen der ursprünglichen Annahme nicht bis spätestens zum ersten Tag des fünften auf die Beendigung des ersten Ausbildungsabschnittes folgenden Kalendermonats aufgenommen, endet der Anspruch auf Waisenrente bereits mit Ablauf des Monats, in dem dies erkennbar wird.
Steht dagegen bereits zum Zeitpunkt der Beendigung des ersten Ausbildungsabschnittes fest, dass der zweite Ausbildungsabschnitt erst nach Ablauf des ersten Tages des fünften auf die Beendigung des ersten Ausbildungsabschnittes folgenden Kalendermonats begonnen werden kann, endet der Anspruch auf Waisenrente mit Ablauf des Monats, in dem der erste Ausbildungsabschnitt beendet wird. Es liegt dann für die gesamte Übergangszeit keine Schul- oder Berufsausbildung vor.
Somit besteht für Sie nur dann ein Anspruch auf Waisenrente nach dem 30.04.2007, wenn das Studium bis spätestens 01.09.2007 angetreten wurde.