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Übergangszeit zwischen Zivildienst und Studium

von ashylarry15.06.2007 | 16:31
1763 Ansichten
7 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo Ich habe meinen Zivildienst am 30.04.07 abgeschlossen und werde definitiv spätestens bis zum 01.10. ein Studium aufnehmen. In der Zeit vom 01.05.-30.06 mache ich zurzeit ein unbezahltes Praktikum. Mein Anspruch auf Vollwaisenrente für die Übergangszeit wurde abgelehnt, da die Zeit bis zum Studium 4 monate überschreitet. Nun stellen sich mir folgende Fragen: - kann ich Waisenrentenbezug für die Übergangszeit rückwirkend geltend machen wenn ich schon zum 01.09. ein Studium anfange bzw. bis dahin schon einen Immatrikulationsbescheid habe? (das wäre innerhalb der vorgeschriebenen 4 monate) - wäre es sinnvoll gewesen sich schon zum 01.05. arbeitssuchend/-los zu melden bzw. lohnt es sich das jetzt noch zu tun? Ich würde mich freuen wenn Sie mir Ratschläge für meine Situation geben könnten und hoffe auf baldige Antwort. mfg

2 Moderatoren-Antworten

Moderatoren-Antwortam 19.06.2007 | 11:42

Hallo, ashylarry,

Ihre Frage zur Übergangszeit zwischen Ihren Ausbildungsabschnitten beantworten wir wie folgt:

Für eine Zeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten ist dann Schul- oder Berufsausbildung anzunehmen, wenn bei Beendigung des ersten Ausbildungsabschnittes beabsichtigt ist, spätestens bis zum ersten Tag des fünften auf die Beendigung des ersten Ausbildungsabschnittes folgenden Kalendermonats den zweiten Ausbildungsabschnitt aufzunehmen.

Für die Zahlung einer Waisenrente während einer Übergangszeit ist es ausreichend, wenn die Aufnahme der weiteren Ausbildung bis zum ersten Werktag des fünften Kalendermonats durch die Vorlage einer Anmeldung zum weiteren Schulbesuch bzw. eines Berufsausbildungsvertrages hinreichend wahrscheinlich ist. Die tatsächliche Aufnahme der weiteren Ausbildung abzuwarten, entspräche nicht dem Sinn und Zweck der Waisenrente, die zur Sicherung des laufenden Lebensunterhaltes der Waise dienen soll.

Wird der zweite Ausbildungsabschnitt entgegen der ursprünglichen Annahme nicht bis spätestens zum ersten Tag des fünften auf die Beendigung des ersten Ausbildungsabschnittes folgenden Kalendermonats aufgenommen, endet der Anspruch auf Waisenrente bereits mit Ablauf des Monats, in dem dies erkennbar wird.

Steht dagegen bereits zum Zeitpunkt der Beendigung des ersten Ausbildungsabschnittes fest, dass der zweite Ausbildungsabschnitt erst nach Ablauf des ersten Tages des fünften auf die Beendigung des ersten Ausbildungsabschnittes folgenden Kalendermonats begonnen werden kann, endet der Anspruch auf Waisenrente mit Ablauf des Monats, in dem der erste Ausbildungsabschnitt beendet wird. Es liegt dann für die gesamte Übergangszeit keine Schul- oder Berufsausbildung vor.

Somit besteht für Sie nur dann ein Anspruch auf Waisenrente nach dem 30.04.2007, wenn das Studium bis spätestens 01.09.2007 angetreten wurde.

Moderatoren-Antwortam 22.06.2007 | 12:12

Den vorherigen Experten Ausführungen ist nichts hinzuzufügen.

MfG

5 Antworten

Unbekanntam 15.06.2007 | 17:23
Ich habe selbst das Urteil nicht gelesen, und kann Ihnen daher nicht sagen, ob es in Ihrem Fall zu 100% zutrifft. Alle Meinungen ohne Gewähr.
Unbekanntam 15.06.2007 | 17:11
Hallo, auf jeden Fall rate ich Ihnen Widerspruch einzulegen. Diese 4 Monatsfrist ist schon öfters in der Diskussion und wurde zwar nicht von allen, aber so manchen Gerichten in Frage gestellt. Lesen sie sich mal dieses Urteile durch. Könnte sicherlich als Argumentationshilfe im Widerspruchschreiben nicht schaden. Urteile: Waisen, die nach Schule, Bundeswehr oder Zivildienst auf ihr Studium oder die Lehrstelle warten müssen, bekommen weiterhin Waisenrente, längstens jedoch für vier Monate. Die Zeitgrenze ergibt sich aus entsprechenden Regelungen des Bundeskindergeldgesetzes. Das Bundessozialgericht widersprach damit einer Annahme der Bundesversicherungsanstalt, die beim Überschreiten der viermonatigen Übergangsfrist zwischen zwei Ausbildungsabschnitten jeglichen Anspruch für die komplette Wartezeit meinte streichen zu dürfen. BSG, AZ 4 RA 21/96
Heinzam 15.06.2007 | 20:28
Hallo "ashylarry", ist das Praktikum, dass Sie zur Zeit machen, in der Prüfungsordnung für das Studium vorgeschrieben oder wird es empfohlen? Wenn ja, dann besteht nämlich schon jetzt während der Zeit des Praktikums ein Anspruch auf Waisenrente. Dies hätte zur Folge, dass der Übergangszeitraum zwischen Praktikum und Studium geringer als 4 Monate ist und die Rente durchgehend gezahlt würde. Eine Arbeitslosmeldung hat keine Auswirkung auf die Übergangszeit und den Waisenrentenbezug.
ashy larryam 21.06.2007 | 13:05
frage an den experten: stimmt die aussage vonheinz bezüglich des praktikums, denn es ist durchaus für das studium relevant und in manchen studiengängen, für die ich mich beworben hab sogar vorgeschrieben. gruß
ashy larryam 21.06.2007 | 17:23
danke für die info, werde auf jeden fall widerspruch einlegen. die arbeitslosmeldung war nicht auf die waisenrente bezogen, sondern falls ich diese nicht bekommen sollte, ob es dann sinn machen würde für hartz IV o.ä. oder ob es meine beitragsjahre für die gesetzl. rente beeinflusst. gruß "ashy larry":)
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