Steht die Aussteuerung an, hat die KK die Pflicht über die sog. "Nahtlosigkeitsregelung" (§ 125 SGB III) zu informieren und an die Agentur zu verweisen. Gleichzeitig empfehlen wir einen RT-Antrag zu stellen, dass das Vorliegen von Erwerbsminderung frühzeitig überprüft wird.