Ein heißes Eisen, das Sie hiermit ansprechen, das zum einen Überlegungen der jüngsten Rentenreform betrifft, die bisherige Regelung des § 44 SGB X auslaufen zu lassen und zum anderen, natürlich die Frage betrifft, inwieweit für alle Fälle, in denen bei EM Rentenbezug vor dem 60. Lebensjahr ein Abschlag in Höhe von 10,8 % berücksichtigt wurde, insoweit eine Rechtsverletzung eingetreten ist.
Das besagte Urteil vom 4. Senat letzten Jahres ist aus Sicht der Rentenversicherung nicht auf alle Fälle pauschal anwendbar.
Die Frage, inwieweit speziell die Umsetzung des § 77 II Satz 3 SGB VI in der Praxis zu verfassungsrechtlich relevanten Verstößen führt, wird derzeit gerade in mehreren Musterverfahren geprüft.
Deshalb werden sowohl ein Überprüfungsantrag als auch ein Widerspruch in dieser Sache zur Entscheidung ausgesetzt - bis eben die Musterprozesse abgeschlossen sind.
Beim Überprüfungsantrag ist es so, dass man sich insoweit die Frage stellt, inwieweit jemand von einer künftig - aus Sicht der Versicherten - obsiegenden Entscheidung profitieren wird können?
Der angefochtene Beschdi wurde ja nicht innerhalb offener rechtsbehelfsfrist angefochten sondern - bereits bestandskräftig - mit dem Überprüfungsantrag.
Wie man sich zu all dem in ein paar Monaten/Jahren entscheiden wird, kann zum jetzigen Zeitpunkt hier im Forum nicht geklärt werden.
MfG