Grundsätzlich sind Zeiten einer beruflichen Ausbildung, Fachschulausbildung oder Zeiten der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme insgesamt höchstens für die Dauer von drei Jahren zu bewerten.
Zeiten (d.h. Monate) in denen Versicherte wegen des Bezugs von Sozialleistungen (hier: Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Unterhaltsgeld) versicherungspflichtig waren, sind n i c h t als Anrechnungszeiten zu berücksichtigen. Aufgrund dieser gesetzlichen Regelung kann der eine Monat (Zusammentreffen von Zeiten der Fachschulausbildung und des Leistungsbezugs von Unterhaltsgeld) nicht als Anrechnungszeit berücksichtigt werden.