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Experten-Antwort

Überschneidung von Altersteilzeit und Vollrente

von Paul Krämer04.11.2016 | 09:44
1363 Ansichten
5 Antworten

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Mein Altersteilzeitvertrag (Blockmodell) sah ein Vertragsende zum 31.10.2016 vor. Laut Rentenauskunft stand mir eine abschlagsfreie Vollrente wegen Alters bereits ab 01.10.2016 zu, die ich auch entsprechend beantragt habe. Mein Arbeitgeber sieht in der einmonatigen Überschneidung von ATZ-Vertrag und Beginn der Vollrente ein Problem und will mir das letzte ATZ-Gehalt um einen noch nicht bekannten Betrag kürzen oder mich veranlassen, den Beginn der Vollrente um einen Monat, also auf den 01.11.2016, zu "verschieben". Stehen privatschriftlicher ATZ-Anspruch und rentenrechtlicher Anspruch auf abschlagsfreie Vollrente tatsächlich in einem Abhängigkeitsverhältnis? Wo ist die Rechtsgrundlage dafür?

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 04.11.2016 | 10:42

Hallo Herr Krämer,

neben dem Bezug einer Altersrente ist eine Altersteilzeitarbeit nicht möglich. Wird bei einem bestehenden Altersteilzeitarbeitsverhältnis eine Altersrente bewilligt, liegt ab Rentenbeginn keine Altersteilzeitarbeit im Sinne des Altersteilzeitgesetzes mehr vor. Setzen Sie sich deshalb bitte umgehend mit Ihrem Rentenversicherungsträger in Verbindung, um abzuklären, ob sich bei Rentenbeginn am 01.10.2016 wegen der Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze (§ 34 Sozialgesetzbuch VI) überhaupt ein auszahlbarer Rentenbetrag ergibt.

4 Antworten

Herr Benzinam 04.11.2016 | 10:40
Zitat von Paul Krämer anzeigen
Dem Rentenanspruch steht ein Lohn/Gehalt, der 450 Euro monatlich übersteigt gem. § 34 SGB VI entgegeben. Dann würde in dem Monat in dem der Betrag überschritten wird, keine Rente gezahlt werden. Wie das tariflichrechtlich mit Ihrem Arbeitgeber aussieht entzieht sich meiner Kenntnis. Verschieben Sie doch einfach den Rentenbeginn auf den 01.11.2016, wo ist das Problem?
W*lfgangam 04.11.2016 | 16:37
Ergänzend: Problem könnte bereits die Kollision (vorzeitige) abschlagsfreie Rente und ATZ sein, die einen Störfall auslösen könnte - wenn es nach den Regeln des Altersteilzeitgesetzes geht. Sofern der AG noch Zuschüsse vom 'AA' erhalten hat, gibt es ein Problem – Paul Krämer, DAS muss zuerst mit dem geklärt werden. Der Problem-Krämer ;-) selbst hätte sich doch mal vor Rentenantrag erkundigen sollen, was in diesen Fällen passiert, wenn er vor Vertragsende die Rente beantragt wird und ob es nicht eine Lösung durch Zusatzvertrag (wie im ÖD) gibt, die die volle Laufzeit der ATZ ermöglicht hätte. Letztendlich wäre es auch bei der Antrag aufnehmenden Stelle zu hinterfragen, was die sich dabei gedacht, PK nicht auf diesen Lapsus aufmerksam zu machen ...(es sei denn, er hat den Antrag selbst zelebriert – nicht alle können ATZler :). > PK: privatschriftlicher ATZ-Anspruch und rentenrechtlicher Anspruch Allein nur Privatrecht ist da nicht gegeben, wenn Sie einen öffentlich-rechtlichen Rentenanspruch da reinflanken und somit BGB, Tarifrecht, AtzG, SGB 6 und SGB 3 sich raufen müssen. Ihnen dazu alle Normen zu nennen, sprengt den Rahmen. Allein schon in Ihrem ATZ-Vertrag sollte das VOLL erklärt worden sein ggf. mit Hinweisen auf die Rechtsgrundlagen und Folgewirkungen. > Herr Benzin: Verschieben Sie doch einfach den Rentenbeginn auf den 01.11.2016, wo ist das Problem? Das Problem/Unkenntnis beginnt nicht erst mit Ihnen ;-) Rat an Paul Krämer: Folgen Sie dem Rat des AG, wenn ein 'unkompliziertes' Verschieben des Rentenbeginns (ohne die ganzen ATZ-Ungereimtheiten) möglich ist und die Sache ist erledigt - solange der Rentenbescheid noch nicht rechtskräftig ist, ist das für die DRV gar kein Problem, den Rentenbeginn 'aufzuschieben'. Gruß w. ...denke nur ich „wie kann man sich ohne Rückversicherung/Beratung“ in eine solche Situation bringen? Bereits in der Rentenauskunft steht doch für Selbstlesende drin: RENTE und (hoher) HINZUVERDIENST passt nicht zusammen ...da blätter ich doch nicht gleich bis zum abschlagsfreien Rentenbeginn um und vergesse die Hinweise davor, wenn mein Entgelt überlappend weiter läuft!
Paul Krämeram 04.11.2016 | 17:12
Vielen Dank an alle Experten für die umfangreichen aber nicht widerspruchsfreien Erläuterungen. Inzwischen habe ich mir § 34 Abs. 2 SGB VI etwas genauer angesehen. Darin steht: "Anspruch auf ein Rente wegen Alters besteht v o r Erreichen der Regelaltersgrenze nur, wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird." Ich habe die Regelaltersgrenze aber bereits am 01.10.2016 erreicht. Demnach dürften die Zuverdienstgrenzen, die in Abs. 3 ausgeführt sind, für mich nicht gelten, da sie nicht einschlägig sind. Der Begriff "Hinzuverdienst" trifft es im übrigen nicht wirklich, denn die in Rede stehende letzte Zahlung aus meinem ATZ-Vertrag stellt lediglich die zeitlich aufgeschobene Auszahlung eines von mir in der aktiven Phase der ATZ verdienten halben Gehaltes dar. Also kein "Hinzuverdienst" sondern lediglich Auszahlung eines erworbenen Anspruchs. Selbstverständlich hat mein Arbeitgeber v o r Abschluss des ATZ-Vertrages eine Rentenauskunft für mich eingeholt. Erst danach wurden die Zeiträume für Aktiv- und Passivphase der ATZ festgelegt. Möglicherweise war diese Rentenauskunft jedoch fehlerhaft. Demnach könnten die Regelungen über "Amtshaftung wegen falscher Rentenauskunft" gem. BGH-Urteil vom 10.07.2003 gelten und entsprechende Schadenersatzansprüche gegen die Rentenversicherung auslösen. Für mich gibt es also noch weiteren Klärungsbedarf ...
W*lfgangam 04.11.2016 | 20:26
Zitat von Paul Krämer anzeigen
Hallo Paul Krämer, das wird ja nun recht interessant mit der Regelaltersgrenze ( ich ging bisher nur von einer vorgezogenen abschlagsfreien Altersrente aus). Galt die/Regelaltersgrenze schon bei ATZ-Vereinbarung oder wurde die ggf. erst danach aufgrund der besonderen rentenrechtlichen Gegebenheiten (Schwerbehinderung / ATZ / Vertrauensschutzreglungen) im Nachhinein nach unten 'korrigiert'? Wenn Sie damals schon so feststand und die damalige Rentenauskunft auch dieses Datum richtigerweise so ausgewiesen hat UND erst im Nachhinein eine 'Verkürzung' um einen Monat erfolgte, dann ist von allen Beteiligten bisher alles richtig gelaufen - ein 'Amtshaftungsanspruch' gegen DRV kann dann nicht bestehen. Aber, die Hintergründe Ihrer Sache sind viel zu wenig bekannt, um dazu eine abschließende Meinung zu äußern - dafür müsste jeder Berater die genauen Fakten/Umstände 'sehen', das klären Sie besser vor Ort. Und, wie gesagt, ATZ steht grundsätzlich in absoluter Konkurenz zur laufenden Rente, dabei geht es nicht um Entgelt und Hinzuverdienst - bei normalem Beschäftigungsentgelt ab Regelaltersrente wäre das völlig egal/unschädlich. Nebenbei: die Verschiebung des Rentenbeginns um 1 Monat über die Regelaltersgrenze hinaus bringt Ihnen einen Zuschlag zur Rente von 0,5 % ...vielleicht auch eine nachdenkenswerte Alternative (WENN das mit der ATZ konform gehen kann ...sagte ich oben schon). Fachlich können Sie es zunächst mit Hilfe der DRV versuchen, die die ATZ-Konformitäten auslotet, arbeitsrechtlich und in der Summe nur mit einem spezialisierten Fachanwalt (Arbeits- und Rentenrecht!). Gruß w.
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