Entsprechend der Regelungen sowohl des § 34 SGB VI für Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze als auch der Regelungen des § 96 a SGB VI für Renten wegen Erwerbsminderung darf die Hinzuverdienstgrenze zwei mal im Jahr durch den Hinzuverdienst bis zum Doppelten der Hinzuverdienstgrenze überschritten werden. Auf den Grund für das Überschreiten kommt es, außer im Monat des Rentenbeginns, nicht an. Zahlungen von Urlaubs- und Weihnachtsgeld jeweils in Höhe von derzeit 450,00 EUR in zwei verschiedenen Monaten sind damit rentenunschädlich, sofern die Hinzuverdienstgrenze in den restlichen Monaten des Kalenderjahrs eingehalten wird.