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Überschreitungsmöglichkeiten bei Hinzuverdienst

von Wendelin25.01.2010 | 13:46
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5 Antworten

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Habe folgende Info bekommen:die Möglichkeit des Überschreitens um jeweils der doppelten HZV gilt grundsätzlich auch für den Personenkreis der selbständig Tätigen.Voraussetzung für die Überschreitungsmöglichkeit ist jedoch der Nachweis des tatsächlich erzielten Einkommens. Wird bei einem Selbständigen der monatl. Hinzuverdienst pauschalierend ermittelt,liegt ein gleichbleibendes ME vor.In diesen Fällen ist die Regelung des zweimaligen Überschreitens der HZG grundsätzlich nicht anwendbar.Irgendwie schwer verständlich ?Konkret:Wenn ich neben Arbeitseinkommen aus Teilzeitarbeit z.B.2500€ noch 1200€(jährlich)also 100€ monatlich steuerlichen Gewinn aus Gewerbe habe,ist dann die Möglichkeit der Überschreitung für mich gegeben? Mit freundl.Gruß und Dank für klarstellung im Voraus.

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Hallo,

der Hinzuverdienst bei Selbständigen wird pauschalierend ermittelt- das heißt das Jahreseinkommen wird durch 12 geteilt. In diesem Fall ergibt sich ein gleichbleibendes monatliches Einkommen, welches das zweimalige Überschreiten nicht zulässt. Sie müssten also mit Ihrem Gewinn die Grenze von 4800 € einhalten.

Das zweimalige Überschreiten könnten Sie nur dann nutzen, wenn Sie Ihren Gewinn ausnahmsweise monatlich nachweisen. Dann müssten Sie in 10 Monaten die 400 € Grenze einhalten und könnten in 2 Monaten den doppelten Gewinn erzielen.

4 Antworten

Knut Rassmussenam 25.01.2010 | 14:25
Normalerweise wird aus das monatliche Einkommen geschaut. Beim Arbeitnehmer ist das ja auch kein Problem. Beim Selbständigen kommt es auf den Gewinn an, dieser wird ermittelt, indem der "Gewinn" durch die Anzahl der gearbeiteten Monate geteilt wird. Dies liegt jedoch nur an der Praktikabilität der Rechnung. Eigentlich müsste durch GuVen jeder Monat einzeln gerechnet werden. Unterschiedliche Einkommensarten werden saldiert. In ihrem Besipiel: 2500/ 12= ca. 208 EUR 1200/ 12= 100 EUR 208 + 100 =kleiner 400 EUR, somit liegt kein Überschreiten vor. Nur zum Darstellen: Angenommener Gewinn 2500 Jährliche Betrachtungsweise: 2500/ 12 = ca. 208 208 + 208 = größer 400 -- Hinzuverdienstgrenze ist überschritten und es wäre nur noch eine Teilrente möglich. Gelingt aber durch GuV der Nachweis, dass nur in einem Monat die Grenze überschritten wurde und in den anderen Monaten nicht, dann bleibt es im Idealfall bei der Vollrente bzw. nur im Überschreitensmonat bei der Teilrente.
Wendelinam 25.01.2010 | 14:50
danke Rassmussen, nur im Überschreitungsmonat bei der Teilrente !!! Warum ?ich darf doch zweimal überschreiten ? MFG
Knut Rassmussenam 25.01.2010 | 15:52
Ja, aber das Überschreiten ist ja auch begrenzt.
Wendelinam 27.01.2010 | 10:21
danke für die Antworten.Vielleicht hab ich mich mißverständlich ausgedrückt,vielleicht bin ich auch schwer von Begriff:Bei EK ausschließlich von selbsttätiger Tätigkeit wenn nur pauschalierend festzustellen=Keine Überschreitung.Wenn aber "Gemischt"(abhängig u.selbständig)=möglich.Mein Fall : möchte 1/3 Teilrente und entsprechend Teilzeit arbeiten.Dazu geringer steuerlicher Gewinn aus Photovoltaikanlage auf Hausdach.Dieser wird durch 12 geteilt und ist dem ME hinzuzurechnen.Laut gestriger Rentenberatung kein Problem mit Urlauds-u.Weihnachtsgeld. Gruß Wendelin
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