Hallo Leonie,
grundsätzlich wird das für Überstunden erhaltene Arbeitsentgelt als Hinzuverdienst auf eine Rente angerechnet. Werden die Überstunden als Einmalzahlung abgegolten, ist die Einmalzahlung in dem Jahr als Hinzuverdienst zu berücksichtigen, in dem sie gezahlt wurde.
Dies gilt allerdings nur dann, wenn das Arbeitsverhältnis nach dem Rentenbeginn noch besteht.
Hat das Arbeitsverhältnis bereits vor Rentenbeginn geendet, sind aus diesem Arbeitsverhältnis gezahlte Beträge nicht als Hinzuverdienst zu berücksichtigen.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung