Guten Tag,
in den vorherigen Beiträgen wurde bereits angesprochen, dass keine Übertragung der erworbenen Ansprüche erfolgt. Eine Leistung aus der deutschen Rentenversicherung wird nur auf Grundlage der deutschen Versicherungszeiten erbracht. Für die Prüfung der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen können allerdings auch in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegte Versicherungszeiten berücksichtigt werden.
Wenn Sie in der Schweiz wohnhaft sind und dort auch Ihren Rentenantrag stellen, wird der schweizerische Versicherungsträger zeitgleich auch das Rentenverfahren in Deutschland einleiten, wenn Sie dort auch auf Ihre Versicherungszeiten in Deutschland hinweisen. Der deutsche Rentenversicherungsträger prüft dann wiederum, ob die Voraussetzungen nach den deutschen Vorschriften für Sie erfüllt sind. Weitere Informationen erhalten Sie dann direkt von dort.
Freundliche Grüße