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Zur Experten-Antwort springenHallo Jeanpierre,
Die Grundnorm ist hier der der § 93 S.4 c EStG
Eine Rückzahlungsverpflichtung besteht nicht für den Teil der Zulagen und der Steuerermäßigung,
c) der auf gefördertes Altersvorsorgevermögen entfällt, das im Fall des Todes des Zulageberechtigten auf
einen auf den Namen des Ehegatten lautenden Altersvorsorgevertrag übertragen wird, wenn die Ehegatten
im Zeitpunkt des Todes des Zulageberechtigten nicht dauernd getrennt gelebt haben (§ 26 Absatz 1) und
ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem
Staat hatten, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) anwendbar
ist.
Nach dieser Norm würde grundsätzlich eine Übertragung, wie in ihrem Fall beschrieben möglich sein.
Die Zertifizierung würde hierbei auch nicht das entscheidende Hindernis darstellen.
Da aber kein Anbieter verpflichtet ist, übertragbares Altersvorsorgekapital anzunehmen. findet dies in
der Praxis nicht statt. Es ist schon nicht einfach private Anbieter zu finden, die zertifiziertes Altersvorsorge-
kapital bei Tod in bestehende Verträge aufnehmen. (Funktioniert i.d.R nur bei Bank- bzw. Fondssparplänen)
Ein Wohnförderkonto kann nicht von einem betrieblichen Altersversorgungsträger übernommen werden.
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