Grundsätzlich ist eine Erstattung der zur Deutschen Rentenversicherung gezahlten Beiträge möglich. Der Anspruch auf Beitragserstattung setzt neben einem gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland voraus, dass keine Versicherungspflicht in der Deutschen Rentenversicherung besteht. Außerdem müssen seit dem Wegfall der Versicherungspflicht in der Deutschen Rentenversicherung mindestens 24 Kalendermonate verstrichen sein und inzwischen nicht erneut Versicherungspflicht - auch nach türkischen Rechtsvorschriften- eingetreten sein.
Die sowohl in Deutschland als auch in der Türkei gezahlten Rentenversicherungsbeiträge werden nicht in einer Versicherung zusammengeführt; vielmehr erhalten Sie bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen sowohl vom deutschen als auch vom türkischen Versicherungsträger Rentenleistungen.