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Experten-Antwort

überzahlte Rente unvollständig zurückgebucht

von Angelika11.04.2017 | 13:13
1624 Ansichten
3 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Eine Verwandte ist im November verstorben. Die Rente für Dezember wurde noch bezahlt und anschließend auch zurückgebucht. Allerdings nicht komplett. Die Bank hat nur einen Teil der Rente zurück gegeben, ein anderer Teil wurde nicht zurück gegeben. Vermutlich, weil der Dispo sonst überschritten wäre. Ist das rechtens oder muß die Bank die komplette Rente in jedem Fall zurück geben ?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Ich danke @Upsala für die schöne und sehr verständliche Darstellung der Problematik.

Sie haben mir sehr geholfen.

Liebe Grüße

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2 Antworten

Upsalaam 11.04.2017 | 14:22
Wenn das Konto nicht ausreichend gedeckt war muss die Bank den fehlenden Betrag grundsätzlich erstmal nicht den Rentenversicherung erstatten. Grundsätzlich ist die Reihenfolge die folgende: 1.) Rückforderung von der Bank (geht aber meist nur wenn ausreichend Guthaben vorhanden ist) 2.) Rückforderung vom Verfügenden (wer hat über die überzahlte Rente verfügt? z.b. durch Überweisung, Auszahlung / Abhebung, Einzugsermächtigung..) 3.) Rückforderung von den Erben. Dies ist so in § 118 Sozialgesetzbuch (SGB) VI geregelt. Der Rentenservice der Deutschen Post AG versucht i.d.R. stets zu viel bezahlte Beträge nach dem Tod wieder zurück zu holen. Aber das geht nur wenn das Konto ausreichende Deckung aufweist. Im nächsten Schritt muss die Bank nachweisen das diese nicht über die überzahlten Beträge verfügt hat, bzw. für sich verwendet hat um z.B. Kontoführungsgebühren etc. zu begleichen. Darüber hinaus hat die Bank dem Rentenversicherungsträger eine Auflistung der Buchungen des Kontos nach dem Tod des Berechtigten zur Verfügung zu stellen. Der Rentenversicherungsträger stellt sodann fest, wer über den überzahlten Rentenbetrag verfügt hat (Vgl. die oben angeführte Nr. 2) und fordert das Geld sofern möglich von dort zurück. Sofern das Scheitert oder aus welchen Gründen auch immer nicht möglich ist, müssten die Erben (sofern vorhanden) entsprechend ran und den fehlenden Betrag erstatten. Wurde das Erbe jedoch von allen in Frage kommenden Personen ausgeschlagen ist der fehlende Betrag im Zweifel für die Rentenversicherung verloren. Hinweis: Wenn ein Angehöriger das Erbe ausgeschlagen hat, das Geld aber vom Konto geholt hat, ist er als Verfügender trotzdem zur Erstattung verpflichtet. Erbausschlagung hin oder her. Die Bank ist nicht verpflichtet den fehlenden Betrag aus eigener Tasche zu erstatten wenn das Konto kein Guthaben mehr aufweist. Sie müsste lediglich eine Rückerstattung in der Höhe vornehmen, in der Sie über die überzahlten Rentenbeträge verfügt hat. Und das ist so durchaus rechtens und wie ich finde auch logisch nachvollziehbar.
Trollam 12.04.2017 | 13:58
Zitat von Upsala anzeigenausblenden
Upsala schrieb

Wenn das Konto nicht ausreichend gedeckt war muss die Bank den fehlenden Betrag grundsätzlich erstmal nicht den Rentenversicherung erstatten.

Grundsätzlich ist die Reihenfolge die folgende:

1.) Rückforderung von der Bank (geht aber meist nur wenn ausreichend Guthaben vorhanden ist)

2.) Rückforderung vom Verfügenden (wer hat über die überzahlte Rente verfügt? z.b. durch Überweisung, Auszahlung / Abhebung, Einzugsermächtigung..)

3.) Rückforderung von den Erben.

Dies ist so in § 118 Sozialgesetzbuch (SGB) VI geregelt.

Der Rentenservice der Deutschen Post AG versucht i.d.R. stets zu viel bezahlte Beträge nach dem Tod wieder zurück zu holen. Aber das geht nur wenn das Konto ausreichende Deckung aufweist.

Im nächsten Schritt muss die Bank nachweisen das diese nicht über die überzahlten Beträge verfügt hat, bzw. für sich verwendet hat um z.B. Kontoführungsgebühren etc. zu begleichen.

Darüber hinaus hat die Bank dem Rentenversicherungsträger eine Auflistung der Buchungen des Kontos nach dem Tod des Berechtigten zur Verfügung zu stellen.

Der Rentenversicherungsträger stellt sodann fest, wer über den überzahlten Rentenbetrag verfügt hat (Vgl. die oben angeführte Nr. 2) und fordert das Geld sofern möglich von dort zurück. Sofern das Scheitert oder aus welchen Gründen auch immer nicht möglich ist, müssten die Erben (sofern vorhanden) entsprechend ran und den fehlenden Betrag erstatten. Wurde das Erbe jedoch von allen in Frage kommenden Personen ausgeschlagen ist der fehlende Betrag im Zweifel für die Rentenversicherung verloren.

Hinweis: Wenn ein Angehöriger das Erbe ausgeschlagen hat, das Geld aber vom Konto geholt hat, ist er als Verfügender trotzdem zur Erstattung verpflichtet. Erbausschlagung hin oder her.

Die Bank ist nicht verpflichtet den fehlenden Betrag aus eigener Tasche zu erstatten wenn das Konto kein Guthaben mehr aufweist. Sie müsste lediglich eine Rückerstattung in der Höhe vornehmen, in der Sie über die überzahlten Rentenbeträge verfügt hat.

Und das ist so durchaus rechtens und wie ich finde auch logisch nachvollziehbar.

Nur der Vollständigkeit halber noch eine Ergänzung. "Geldleistungen eines Rentenversicherungsträgers, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, geltend nur unter Vorbehalt als erbracht (§ 118 Abs. 3 Sozialgesetzbuch VI). Der Vorbehalt wirkt gegenüber der Bank, den Erben als neuen Kontoinhabern und auch gegenüber Dritten. Ein Geldinstitut, das bei Ausführung eines Zahlauftrags zu Lasten des Kontos eines verstorbenen Rentenberechtigten Kenntnis von dessen Tod hat, kann sich nicht auf den Einwand anderweitiger Verfügungen berufen." (Urteile des Bundessozialgerichts B13 R 22/15 R vom 24.02.2016 und B 13 R 25/15 R vom 24.02.2016).
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