Hallo Fragensteller,
bei der ehrenamtlichen Übungsleiterpauschale handelt es sich um einen Betrag, der nicht zur Rentenversicherungspflicht herangezogen wird. Das bedeutet, dass Sie die kalenderjährliche Geringsfügigkeitsgrenze in Höhe von aktuell 5400 Euro um den Übungsleiterpauschbetrag überschreiten können, ohne der Rentenversicherungspflicht zu unterliegen.