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Experten-Antwort

Übungsleiterpauschale und Geringfügigkeitsgrenze kombinieren

von Stefan Klein22.12.2011 | 15:44
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5 Antworten

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Guten Tag, ich bin mit wenigen Stunden pro Woche als selbständiger Lehrer nebenberuflich an einer gemeinnützigen Institution (Berufsbildungswerk) tätig. Ich beziehe ein Honorar, das von der Anzahl der geleisteten Stunden abhängig ist, im Schnitt aber 550 Euro im Monat beträgt. Die Institution ist aufgrund Ihrer Gemeinnützigkeit berechtigt, Übungsleiterpauschalen zu bezahlen. Nun möchte ich für einen Teil meines Honorars, d.h. 150 Euro im Monat, die Übungsleiterpauschale zu nutzen. Der Rest liegt dann unter der Geringfügigkeitsgrenze und meine Versicherungspflicht entfällt. Meine Frage ist, ob es ausreicht, wenn die Institution mir eine Bestätigung ausstellt, dass ich dort als Übungsleiter tätig bin, ergo die Übungsleiterpauschale beanspruchen kann. Oder muss die Pauschale in irgend einer Form separat abgerechnet werden? Besten Dank im Voraus Stefan Klein

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Stefan Klein,

Ihre Grundannahme, dass der als Übungsleiterpauschale gezahlte steuerfreie Betrag nicht beitragspflichtig ist (weil er nicht zum Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung zählt) und insoweit die Geringfügigkeitsgrenze - bei Ausschöpfung der Übungsleiterpauschale - erst bei einem monatlichen Gesamtverdienst von mehr als 575 Euro im Jahr überschritten wird, ist grundsätzlich zutreffend.

Eine Entscheidung, ob die Voraussetzungen (z.B. nebenberufliche Tätigkeit und Status der Einrichtung i.S. von § 3 Nr. 26 EStG) für die Gewährung der steuerrechtlichen Vergünstigung vorliegen, trifft jedoch regelmäßig das für Sie zuständige Finanzamt. Liegt ein entsprechender Einkommensteuerbescheid schon vor, so hat das Finanzamt bereits die Übungsleiterpauschale berücksichtigt und nur noch die darüber liegenden Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit ausgewiesen. Sind Sie mit Ihrer selbständigen Tätigkeit noch nicht zur Einkommensteuer veranlagt worden, so müssen Sie (bzw. Ihr Steuerberater) die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit nach den steuerrechtlichen Gesichtspunkten schätzen. Gegebenenfalls müssen Sie in diesem Zusammenhang mit dem Finanzamt klären, ob Ihnen die Vergünstigung der Übungsleiterpauschale tatsächlich zusteht. Eine einfache Bescheinigung von der Institution, für die Sie tätig sind dürfte in diesem Zusammenhang regelmäßig nicht ausreichen.

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4 Antworten

beamtenstrieziam 22.12.2011 | 17:19
Eigentlich sind Sie gem. § 2 SGB VI versicherungspflichtig in der gesetzl. RV. Sie müssten deshalb einen Antrag auf Feststellung der Versicherungspflicht bei der Deutschen Rentenversicherung Bund in Berlin stellen. Die sind für die Entscheidung über die Versicherungspflicht selbst. Lehrer zuständig. Im zweiten Schritt wird dann überprüft, ob sie geringfügig selbständig tätig sind und somit versicherungs- und beitragsfrei, oder ob die Entgeltgrenzen hierfür (400.- Euro Gewinn) im Monat überschritten werden. Die "Übungsleiterpauschale" ist bis zu 2100.- im Kalenderjahr steuer- und beitragsfrei. Darüber hinaus gehende Zahlungen sind sozialversicherungsrechtlich Arbeitsentgelt, das bei Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze beitragspflichtig wird.
beamtenstrieziam 22.12.2011 | 17:23
Möchte noch hinzufügen: Nachdem Versicherungspflicht von der DRV Bund überprüft wurde und vermutlich dem Grunde nach festgestellt wurde, müssen sie eine gewissenhafte Schätzung durch ihren Steuerberater abgeben, wie hoch ihr monatlicher Gewinn sein wird. Für die zukünftigen Jahre müssen sie stets die Einkommenssteuerbescheide vorlegen, damit die Versicherungs-und Beitragspflicht überprüft werden kann.
Stefan Kleinam 22.12.2011 | 17:36
Herzlichen Dank für die Antworten. Ihre Ausführungen (2100 Euro sind frei, darüber hinausgehende Zahlungen sind bei Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze beitragspflichtig) interpretiere ich so, wie ich es bereits angenommen hatte: Erst bei Überschreiten von 2100 Euro /12 +400 Euro = 575 Euro entsteht Beitragspflicht. Damit bin ich nicht beitragspflichtig. Sicherlich könnte ich zur abschließenden Sicherheit einen Antrag auf Feststellung schließen, da die Situation jedoch nach meinen Recherchen, Ihrer Sichtweise und den gelesenen Gesetzestexten des SBG eindeutig aussieht, halte ich das nicht für nötig. Herzlichen Dank!
Bertaam 28.12.2011 | 08:51
Zitat von Stefan Klein anzeigenausblenden
Wenn Sie zu dem Personenkreis der grundsätzlich versicherungspflichtigen Selbständigen gehören, sind Sie laut Gesetz dazu verpflichtet, sich bei der Rentenversicherung zu melden: § 190a SGB 6 (1) Selbständig Tätige nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 9 sind verpflichtet, sich innerhalb von drei Monaten nach der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit beim zuständigen Rentenversicherungsträger zu melden. 2Die Vordrucke des Rentenversicherungsträgers sind zu verwenden.
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