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Experten-Antwort

ÜL-Pauschale

von Nachfrage13.08.2019 | 11:49
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4 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, Wenn vertraglich klar geregelt ist, dass im Rahmen einer Übungsleitertätigkeit als selbstst. Dozent nur befristet Tätigkeit mit Vergütung unterhalb der jährlichen Übungsleiterpauschale (<2400€) stattfindet und die Übungsleiterpauschale steuerlich geprüft wurde (Gemeinnützigkeit, Nebenberuflich etc.), muss die Tätigkeit dennoch bei Tätigkeitsaufnahme an die Rentenversicherung gemeldet werden auch wenn Beitragsfreiheit besteht? Mit freundlichen Grüßen

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2
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Nachfrage,

nach den aktuellsten Hinweistexten in Rentenbescheiden ist Hinzuverdienst mitzuteilen

("Muss ich mitteilen, wenn ich neben der Rente hinzuverdiene? Ja, Sie müssen uns den Hinzuverdienst mitteilen, den wir noch nicht kennen. Hinzuverdienst kann Ihre Rente mindern oder zum Wegfall des Rentenanspruchs führen.").

Welches Einkommen als Hinzuverdienst zählt ist wie ebenfalls im Rentenbescheid dargestellt.

("Arbeitseinkommen das ist der steuerrechtliche Gewinn, wie er sich aus dem Einkommensteuerbescheid ergibt. Dazu zählen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbstständiger Arbeit, auch wenn eine Tätigkeit tatsächlich nicht ausgeübt wird;").

Falls das komplette Arbeitseinkommen unterhalb der jährlichen Übungsleiterpauschale liegt, so würde kein Arbeitskommen/kein steuerrechtlicher Gewinn vorliegen und somit würde auch nichts angezeigt werden müssen.

ABER: Wir bewegen uns bei der Hinzuverdienstbetrachtung in einer Jahresbetrachtung und schlussendlich ist der Rententräger für die Beurteilung der Einkünfte zuständig. Die Anzeige einer nicht relevanten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit kostet keine Mühen und wird keine Auswirkungen auf die Rentenhöhe haben. Ich rate daher immer dazu sämtliche Einkünfte anzuzeigen, da dann gar keine Gefahr besteht, dass man etwas vergessen könnte. Und die diversen denkbaren Einzelfälle sind auch nicht immer ein-/abschätzbar.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

@Nachfrage - wenn keine Leistungen von der Rentenversicherung bezogen werden, dann bestehen bzgl. Hinzuverdienst auch keine Melde-/Anzeigepflichten eines Hinzuverdienstes. Insofern hatte ihre Frage möglicherweise missverstanden und ausschließlich auf die Hinzuverdienstanmeldung neben einem Rentenbezug bezogen.

Aus anderen Gründen können sich sehr wohl Melde-/Anzeigepflichten ergeben, vergleiche dazu die korrekte Ergänzung von 190a. Demnach müssen sich versicherungspflichtige Selbständige binnen 3 Monaten bei der Rentenversicherung anmelden. Diese Meldepflicht gilt nicht für versicherungsfreie selbständige Tätigkeiten. Sofern dem selbständig Tätigen im Einzelfall eine eindeutige Zuordnung zu den genannten Personenkreisen nicht möglich ist oder der Umfang der selbständigen Tätigkeit im Hinblick auf die Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit von ihm nicht einwandfrei beurteilt werden kann, hat ebenfalls eine Meldung beim Rentenversicherungsträger zur Prüfung der Versicherungspflicht zu erfolgen (vgl. http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_190AR3)

Auch hier rate ich im Zweifel immer zu einer Meldung beim Rentenversicherungsträger. Als selbständig Tätiger bekommt man so die schriftliche Rückmeldung, dass man (derzeit) nicht versicherungspflichtig ist. Die eigene Beurteilung ist manchmal nicht so einfach und mit einer Rückmeldung vom rententräger hat man Gewissheit und Planungsstabilität (z.B. beim Aufbau einer priv. Altersvorsorge)

@ 190a - Vielen Dank für die Ergänzung

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2 Antworten

Nachfrageam 13.08.2019 | 12:33
Herzlichen Dank für die schnelle Antwort. Gilt die gleiche Antwort denn auch, wenn keine Rente, ALG oder sonstige Leistungen in den entsprechenden Jahren bezogen werden? Es liegen somit ja keine Hinzuverdienstgrenzen vor, richtig?
190aam 13.08.2019 | 13:10
Ist es nicht vielmehr so, dass nach den Buchstaben des Gesetzes dies immer mitzuteilen wäre? Was dann als Ergebnis raus kommt, steht sicherlich auf einem anderen Blatt... § 190a Meldepflicht von versicherungspflichtigen selbständig Tätigen (1) Selbständig Tätige nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 9 sind verpflichtet, sich innerhalb von drei Monaten nach der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit beim zuständigen Rentenversicherungsträger zu melden. Selbständig Tätige nach § 2 Satz 1 Nummer 8 sind verpflichtet, dem zuständigen Rentenversicherungsträger die Erfüllung der für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen in ihrer Person sowie die Führung eines Handwerksbetriebs als Hauptbetrieb, der bisher als Nebenbetrieb im Sinne der §§ 2 und 3 der Handwerksordnung geführt wurde, innerhalb von drei Monaten ab Vorliegen der genannten Tatbestände zu melden. Eine Meldung ist nicht erforderlich, soweit eine Eintragung der Tatbestände in die Handwerksrolle bereits erfolgt ist. Die Vordrucke des Rentenversicherungsträgers sind zu verwenden. (2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zur Erfassung der nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 9 versicherten Selbständigen zu erlassen.
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