Hallo Nachfrage,
nach den aktuellsten Hinweistexten in Rentenbescheiden ist Hinzuverdienst mitzuteilen
("Muss ich mitteilen, wenn ich neben der Rente hinzuverdiene? Ja, Sie müssen uns den Hinzuverdienst mitteilen, den wir noch nicht kennen. Hinzuverdienst kann Ihre Rente mindern oder zum Wegfall des Rentenanspruchs führen.").
Welches Einkommen als Hinzuverdienst zählt ist wie ebenfalls im Rentenbescheid dargestellt.
("Arbeitseinkommen das ist der steuerrechtliche Gewinn, wie er sich aus dem Einkommensteuerbescheid ergibt. Dazu zählen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbstständiger Arbeit, auch wenn eine Tätigkeit tatsächlich nicht ausgeübt wird;").
Falls das komplette Arbeitseinkommen unterhalb der jährlichen Übungsleiterpauschale liegt, so würde kein Arbeitskommen/kein steuerrechtlicher Gewinn vorliegen und somit würde auch nichts angezeigt werden müssen.
ABER: Wir bewegen uns bei der Hinzuverdienstbetrachtung in einer Jahresbetrachtung und schlussendlich ist der Rententräger für die Beurteilung der Einkünfte zuständig. Die Anzeige einer nicht relevanten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit kostet keine Mühen und wird keine Auswirkungen auf die Rentenhöhe haben. Ich rate daher immer dazu sämtliche Einkünfte anzuzeigen, da dann gar keine Gefahr besteht, dass man etwas vergessen könnte. Und die diversen denkbaren Einzelfälle sind auch nicht immer ein-/abschätzbar.