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Experten-Antwort

Umdeutung Reha-Antrag in Antrag auf Altersrente?

von Rascel01.08.2021 | 14:15
1754 Ansichten
10 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Guten Tag, zum Thema Umdeutung eines Reha-Antrages kurz vor Altersrente habe ich Fragen. Folgende Situation: Seit September 2020 bin ich arbeitsunfägig mit Krankengeldbezug, da das Arbeitsverhältnis kurz nach Beginn der AU endete. Nachdem die Krankenkasse erfolglos versucht hat, das Krankengeld zu beenden (musste dem Widerspruch nach erneutem ärztlichem Gutachten folgen), fordert sie mich nun auf, binnen 10 Wochen einen Reha-Antrag bei der Rentenversicherung zu stellen. Dieser wird dann vermutlich zur Umdeutung in einen Rentenantrag führen, soweit ich mich belesen habe (ich bezweifle, dass man noch in eine Reha-Maßnahme investieren möchte so kurz vor der Rente). Im November 2022 erreiche ich die Regelaltersgrenze (65+10), meine 45 Jahre habe ich längst erfüllt und könnte bereits jetzt abschlagsfrei in Rente gehen, die dann natürlich niedriger ausfallen würde, als bei Erreichen der Regelaltersgrenze. Nun die Frage: Kann / darf der Reha-Antrag auch einfach in einen Antrag auf normale Altersrente umgedeutet werden oder bezieht sich die Regelung der Umdeutung ausschließlich auf eine Erwerbsminderungsrente, da ich derzeit nicht arbeitsfähig bin. Und was wäre, wenn bis zu einer Entscheidung der DRV die AU endete? Herlichen Dank für kompetente Antwort! Rascel

Antworten vom Expertenteam

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2
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Rascel,

die Rentenversicherung kann den Antrag nur in einen Antrag auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit umdeuten. Eine Umdeutung in eine Altersrentenantrag ist nicht möglich.

Endet die AU, so endet auch die Krankengeldzahlung. Wenn kein Arbeitsverhältnis mehr besteht, so müssten Sie sich an die Agentur für Arbeit oder den zuständigen SGB II-Träger wenden.

Auch wenn das Krankengeld bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit ausläuft, weil kein Anspruch aufgrund der Dauer der Arbeitsunfähigkeit mehr besteht (sogenannte Aussteuerung), müssten Sie sich mit der Agentur für Arbeit in Verbindung setzen.

Sollten Sie nicht mehr arbeitsunfähig sein, dürfte regelhaft auch kein Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bestehen.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Hallo Rascel,

die Festlegung des Leistungsfall erfolgt im Einzelfall - eine normierte Vorgabe hierfür gibt es auch bei Umdeutungsverfahren nicht.

Hat eine gesetzliche Krankenkasse Krankengeld gezahlt und wird rückwirkend für denselben Zeitraum eine Rente wegen voller Erwerbsminderung gezahlt, hat die Krankenkasse bis zur Höhe der rückwirkend bewilligten Rente einen Erstattungsanspruch hierauf. Den überschießenden Betrag kann die Krankenkasse nicht zurückfordern.

Durch den Erstattungsanspruch wird allerdings die bisherige Rentenversicherungspflicht für das Krankengeld nicht berührt. Dies bedeutet diese Beiträge fließen in die Rentenberechnung einer Folgerente mit ein.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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8 Antworten

Siehe hieram 01.08.2021 | 15:21
Hallo Rascel, mit der Aufforderung zur Antragstellung auf Reha hat nun die Krankenkasse das 'Dispositionsrecht'. Dies bedeute aber zunächst nur, dass Sie den Rehantrag stellen müssen und nicht eigenmächtig zurück ziehen dürfen. Die Krankenkasse selbst ist dann nicht berechtigt, die Umdeutung in eine vorgezogene Altersrente zu fordern. Hier käme dann tatsächlich nur die Umdeutung in eine EM-Rente in Betracht, dies aber nur, wenn ausreichend Befunde vorliegen, dass der Anspruch auch tatsächlich möglich wäre. https://sozialversicherung-kompetent.de/krankenversicherung/leis… Seitens der Rentenversicherung müsste dann geprüft werden, ob Ihnen tatsächlich eine EM-Rente zustehen würde. Da Sie aber gleichzeitig die Voraussetzungen für eine vorgezogene Altersrente bereits erfüllen, müssten auch diese Ansprüche geprüft werden. Somit könnte es sein, dass Sie gleichzeitig Anspruch auf zwei Renten haben, von denen dann die höhere bezahlt werden müsste. https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRech… Allerdings kann der Leistungsfall für eine mögliche EM-Rente auch in der Vergangenheit liegen. Aber auch dies würde dann überprüft und könnte trotz zu berücksichtigender Abschläge aufgrund der Zuschläge dennoch höher ausfallen als die abschlagsfreie vorzeitige Altersrente. Ob es für Sie tatsächlich sinnvoll ist, bis zum Erreichen der Regelaltersrente 'auszuharren', weil diese etwas höher ist als eine Rente für besonders langjährig Versicherte, sollten Sie sich noch einmal ausrechnen lassen (zuständige DRV, Beratung telefonisch/persönlich). Immerhin verzichten Sie in dieser Zeit ja auf einen bereits bestehenden Rentenanspruch der evtl. doch höher ist als das Krankengeld (?). Alles Gute!
Rascelam 03.08.2021 | 11:18
Hallo und vielen Dank für die Antworten. Letzte Fragen habe ich zu dem Thema EM-Rente noch: Sofern ein Reha-Antrag in einen Rentenantrag umgedeutet und eine EM-Rente gewährt wird, geschieht dies nach meiner Kenntnis rückwirkend ab Beginn der AU (Beginn "Leistungsfall" hier: September 2020). Ich habe seitdem Krankengeld bezogen, das netto wohl höher ist als eine Rente nach Abzügen wäre. Erfolgt eine Verrechnung (z.B. Rückzahlungspflicht an die Krankenkasse), wenn die Zeit der AU nachträglich als Rentenzeit gewertet wird? Und wie würde sich dann diese AU-Zeit auf die Rentenhöhe (Altersrente) auswirken? Die KK hatte ja weiter Rentenbeiträge gezahlt. Vielen Dank vorab! Rascel
Rascelam 03.08.2021 | 20:00
Hallo und dankeschön für die Antwort. Es ergeben sich leider doch weitere Fragen. Was passiert, wenn ich den Reha-Antrag nicht stelle, außer dem Verlust des Krankengeldes mit Fristablauf? Die Fallmanagerin der KK sagte mir, wenn ich die Umdeutung umgehen wolle, solle ich die Frist verstreichen lassen, falls ich wieder arbeitsfähig sei, dann wäre die Sache erledigt. Da ich von baldiger Arbeitsfähigkeit ausgehe, möchte ich die "Zwangsverrentung" verhindern, zumal ich dann wohl auch noch nachträglich die gesamte Steuer auf die EM-Rente für die Vergangenheit (Leistungsbeginn = Beginn der AU) nachzahlen müsste, damit hatte ich gar nicht gerechnet. Ich habe heute gelesen, dass die KK immer auch die Rentenversicherung über die Aufforderung zum Rehaantrag informiert. "Das hat für den Versicherten die unangenehme Folge, dass er das weitere Vorgehen der RV kaum noch beeinflussen kann. Insbesondere ein mögliches Rentenverfahren und eine Frühverrentung sind durch den Versicherten nicht zu verhindern" (Haufe, also "seriöse" Quelle). Damit stellt sich wieder die Frage, ob ich (auch für die Vergangenheit) in die EM-Rente "gezwungen" werden kann, obwohl ich wieder arbeitsfähig bin. Gibt es Fallstricke, die ich nicht erkenne? Danke für die Hilfe! Rascel
Siehe hieram 03.08.2021 | 20:53
Zitat von Rascel anzeigen
Stellen Sie den Rehantrag einfach innerhalb der von der KK angegebenen Frist, so ungefähr am vorletzten oder letzten Tag. Dann aber so, dass Sie einen Nachweis über den Eingang haben (also z.B. per Online-Antrag). Dann haben Sie erst einmal erledigt, was die KK wollte, das KG kann nicht gesperrt werden. Und dann warten Sie einige Wochen ab. Der Rehantrag muss ja auch erst mal bearbeitet werden. So lange erhalten Sie weiter KG (maximal inkl. Entgeltfortzahlung 78 Wochen). Vielleicht wird der Antrag bewilligt. Dann gibt es irgendwann den Termin dazu in der Klinik. Sie absolvieren die Reha (drei bis fünf Wochen), dann gibt es den Bericht der Klinik. Je nachdem, was dabei aus kommt, bietet Ihnen die DRV dann an, dies umzudeuten. Es ist ein 'Angebot', kein Zwang. Nur wenn sich heraus stellt, dass Sie tatsächlich so sehr erwerbsgemindert sind, dass auch tatsächlich ein Anspruch auf EM-Rente besteht, kann dann die KK von ihrem Dispositionsrecht Gebrauch machen. Aber nur dann. Zur Altersrente kann sie Sie nicht zwingen. Aber ab Rentenregelalter haben Sie ohnehin keinen Anspruch mehr auf KG. Ob Sie Ihrer Rente (rückwirkend) tatsächlich versteuern müssten, ist auch noch nicht in Stein gemeißelt. Bei Rentenbeginn im Jahr 2020 wäre der zu versteuernde Teil der Rente 80%. Das können Sie also selbst ausrechnen oder lassen sich von jemand steuerversierten es erklären. Ist 'Steuerthema' nicht 'Rente', aber sprengt auch so den Rahmen dieses Forums. Allerdings kann Ihnen hier auch keiner die Entscheidung abnehmen, was Sie nun tatsächlich machen. Gibt es bei Ihnen einen 'Versichertenältesten' in der Nähe? Auch wenn die nicht immer 'alles' wissen, wäre es für Sie wohl doch sinnvoll, sich nochmal umfangreich beraten zu lassen. Und mancherorts ist das ja auch persönlich wieder möglich. Viel Erfolg!
Schadeam 03.08.2021 | 22:02
So ganz sehe ich Ihr Problem nicht, denn wenn die Umdeutung in einen EM Antrag erfolgen würde, hieße es doch dass Ihre EM Rente (bei Ihrem Alter) abschlagsfrei wäre und es die Zurechnungszeit gäbe sodass Sie quasi so gestellt sind als ob Sie bis zum Regelalter gearbeitet hätten. Wäre doch gar nicht so übel, meinen Sie nicht? Nicht immer ist die Umdeutung ein Problem. Wenn die Reha abgelehnt wird aber nicht umgedeutet wird, stellt sich das ganze Problem auch nicht. Dann würden Sie nach KG Ablauf arbeitslos werden und möglicherweise beginnt dann die Agentur das "Reha-Spiel" erneut.
Rascelam 10.08.2021 | 14:41
Hallo nochmals! Das Problem liegt darin, dass ich bei rückwirkend festgestellter EM-Rente nachträglich das ganze Jahr die Steuer auf diese Rente nachzahlen müsste, wie geschrieben. Kraankengeld wurde steuerfrei gezahlt, die Rente würde nachträglich am Stück versteuert und das Finanzamt bittet zur Kasse und das nicht zu knapp, selbst wenn man "nur" 80% der Rente zu versteuern hätte. Grüße Rascel
Siehe hieram 10.08.2021 | 15:33
Zitat von Rascel anzeigen
Das kommt natürlich auch darauf an, wie hoch Ihre Rente tatsächlich wäre. Und ob Sie noch andere Einkünfte haben, die steuerrechtlich als 'Einkommen' zu berücksichtigen sind. Tatsächlich Steuern bezahlen müssen Sie (als Single) nur, wenn das zu versteuernde Einkommen - also nach Abzug der möglichen Vorsorgeleistungen, evtl. Freibeträge wegen Behinderung, der des Rentnerwerbekostenbetrages von 102,00 EUR, private Haftpflichtversicherungen etc. - über 9.408 EUR (für das Jahr 2020) liegt. Also 80 % der Rente abzüglich der o.a. Kosten. Wenn das dann über den 9.408,00 EUR liegt, fällt Steuer an, sonst nicht. Da die RV-Beträge des Krankengeldes NICHT erstattet werden, können Sie diese ebenfalls mit angeben. Ob die sich aber noch auswirken, hängt ebenfalls von der Höhe der Rente ab. Bei ca. 1350 EUR Brutto-Rente ohne wesentliche 'Sonderkosten' wären das ca. 272 EUR Steuerzahlung, nur mal so als willkürliches Beispiel. Sollten Sie verheiratet sein und mit Ihrem Ehepartner zusammen veranlagt werden, würde übrigens auch das Krankengeld die Steuerzahlung beeinflussen, sofern Ihr Ehepartner Arbeitseinkommen hat. Mit jedem Jahr, das Sie später in Rente gehen, steigt auch der zu versteuernde Anteil (jährlich noch um 1% bis 2040, dann sind es 100 %). Allerdings steigt auch regelmäßig der jährliche Grundfreibetrag (2021 z.B. 9.744,00 EUR). Sie persönlich hätten dennoch den 'Vorteil', dass Sie die Differenz des Krankengeldes behalten dürften, weil Sie schreiben, Ihre EM-Rente würde niedriger sein. Dies Differenz allerdings würde dann doch auch (wegen des Progressionsvorbehaltes) die tatsächlich Steuerzahlung etwas erhöhen. Wesentlich detaillierter erklärt Ihnen das gern das zuständige Finanzamt oder (kostenpflichtig) ein Steuerberater. Aber zunächst einmal müsste ja überhaupt eine EM-Rente bewilligt werden... und dass dies ein längerer Prozess ist, wurde ja schon beschrieben. Wenn Sie aber der Aufforderung der KK nicht nachkommen, darf diese das Krankengeld stoppen. Dann hätten Sie weder noch :-( Also überlegen Sie einfach noch mal in Ruhe und entscheiden dann. Alles Gute!
franticam 11.08.2021 | 00:02
Aus eigener Erfahrung kann ich sagen, dass nicht automatisch rückwirkend ab Leistungsfall bezahlt wird, sondern ab Reha-Antrag mit Umdeutung, bzw. EMR-Antrag. Tag der ersten AU war bei mir 4/2010 (durchgehend bis Ende ALG1), EMR-Antrag 9/2016, ab diesem Datum wurde dann auch rückwirkend EMR gewährt. Ich habe für 3,5 Jahre rückwirkend einen 5stelligen Betrag erhalten und mit Getrenntveranlagung und unter Berücksichtigung der sog. Fünftelregelung, zzgl. privater BU-Rente 1.400 € Steuern im Jahr der Nachzahlung bezahlt. Das war im Bezug auf die Höhe der Rentennachzahlung absolut verschmerzbar. Natürlich sind die Steuern höchst individuell. Ansonsten schließe ich mich obigen Ratschlägen an. Lassen Sie sich in einer Beratungsstelle der RV beraten, dort kann man in Ihr Versicherungskonto schauen und Sie individuell beraten. Anschließend können Sie auch beim Finanzamt anrufen. Die Sachbearbeiterin meines Finanzamts hat mir sehr kompetent weiter geholfen.
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