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Experten-Antwort

Umdeutung Rehaantrag

von Beate30.11.2016 | 14:07
2848 Ansichten
8 Antworten

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Hallo, ich bin seit 13 Monaten arbeitsunfähig. Meine Krankenkasse hat mich aufgefordert einen Rehaantrag zu stellen was ich auch gemacht habe. Daraufhin war ich zur ärztlichen Untersuchung bei der DRV. Der Gutachter meinte dass eine Reha bei derzeitigen Gesundheitszustand nichts bringen würde und das er eine EU Rente befürworten würde. Heute habe ich den Bescheid über die Ablehnung der Reha erhalten. Aber es steht nicht über die Umdeutung drin. Muss ich jetzt ein Rentenantrag stellen oder kommt nochmal ein Bescheid? Vielen Dank im voraus

2 Experten-Antworten

Experten-Antwortam 30.11.2016 | 14:20

Enthält der Ablehnungsbescheid der Reha keinen Hinweis auf eine mögliche Umdeutung nach § 116 Abs.2 Nr.1 SGB VI(…Reha-Antrag gilt als Antrag auf Rentenantrag, wenn Versicherte vermindert erwerbsfähig sind und ein Erfolg von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder Teilhabe zum Arbeitsleben nicht zu erwarten ist…), handelt es sich um eine „normale“ Ablehnung. Beruft man sich auf medizinische Gründe, so sind diese im Bescheid auch aufgelistet. Prüfen Sie den Bescheid dahingehend und nehmen Sie im Zweifelsfall Kontakt zur Reha-Abteilung Ihres Rententrägers auf.

Experten-Antwortam 30.11.2016 | 15:35

Eine Ablehnung Ihrer beantragten Reha-Leistung nach §10 SGB VI bedeutet, dass die Rentenversicherung der Meinung ist, dass bei Ihnen die persönlichen Voraussetzungen (Reha-Bedürftigkeit) nicht vorliegen. Wenn Sie mit dieser Entscheidung nicht einverstanden sind, legen Sie fristgerecht Widerspruch gegen den Bescheid ein (möglichst mit Begründung). In dem Zusammenhang können Sie auch Akteneinsicht beantragen (Gutachten). Mit der Umdeutung „Reha in Rente“ hat der ablehnende Bescheid somit nichts zu tun. Wollen Sie Ihren Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit prüfen lassen, so müssten Sie einen separaten Antrag stellen. Die Aussicht auf einen Bewilligungsbescheid halte ich aber nach der Ablehnung der Reha als eher gering. Nehmen Sie doch Kontakt zu einer der zahlreichen Beratungsstellen auf (Beratungsstellensuche über die Homepage: www.deutsche-rentenversicherung.de). Hier wird man Ihnen auch gerne behilflich sein.

6 Antworten

Beateam 30.11.2016 | 14:43
Vielen Dank für die schnelle Antwort. Von § 116 steht in dem Bescheid nichts drin. Steht nur nach § 10 ........ Diese Voraussetzungen liegen bei Ihnen nicht vor, weil Ihre Erwerbsfähigkeit durch Leistung zur medizinischen Reha nicht gebessert .... Soll ich mich jetzt an die ärztliche Untersuchungsstelle der Drv oder an die Ablehnungsstelle wenden? Bekomme ich das Gutachten auch zugeschickt?
KSCam 30.11.2016 | 16:57
Ist doch eigentlich so einfach: Wenn Sie (und / oder Ihre Ärzte) glauben ein Fall für die EM Rente zu sein, stellen Sie ganz einfach den Rentenantrag (das hätten Sie auch ohne die Aufforderung der Kasse jederzeit machen können). Wenn Sie denken die Reha bringt Sie weiter in Richtung Arbeit, legen Sie gegen die abgelehnte Reha Widerspruch ein. Es ist Ihnen nicht verboten selbst zu reagieren, je nach dem was Sie und Ihre Ärzte für sinnvoll erachten.
Beateam 30.11.2016 | 17:55
Hallo, so einfach ist das nicht. Meine Ärzte haben mir dazu geraten aber man möchte es irgendwie nicht wahr haben. Erst der Gutachter hat mir die Augen geöffnet, dass sich der Gesundheitszustand nicht bessern wird.
KSCam 30.11.2016 | 19:04
Meinen Sie mit "man möchte es nicht wahrhaben" sich selber? Und jetzt, wo die Augen geöffnet sind - wollen Sie warten bis irgendetwas passiert? Bis irgendeine Stelle Sie zu irgendetwas auffordert? Oder tätigen Sie selbst den Schritt die Rente zu beantragen? Oder schauen sich nach einer geeigneten Arbeit um die vielleicht möglich ist? Oder bleiben noch weitere Monate au bis zur Aussteuerung und werden dann zunächst mal arbeitslos? Sie sehen es gibt verschiedene Möglichkeiten. Ihre Entscheidung!
Herr Mülleram 01.12.2016 | 11:55
Zitat von KSC anzeigen
Aber bevor man nachher überhaupt keinen Anspruch mehr hat auf irgendwelche Leistungen sollte man 6 Monate vor Leistungsende einen Antrag stellen. Bei Ihrer Konstellation könnte ich mir vorstellen, dass die Umdeutung nach § 116 von Amts wegen geprüft wird. Das heißt, dass die Rehaabteilung die Rentenabteilung über die Ablehnung in Kenntnis setzt und wenn Ihr Leistungsbild entsprechend aussieht schon von dort aus alles in die Wege leitet und Ihnen eine Umdeutung anbietet. Da die Krankenkasse Sie zur Reha aufgefordert hat sind Sie wahrscheinlich in Ihrem Gestaltungsrecht eingeschränkt. Das heißt, dass Sie nicht mehr selber entscheiden können ob Sie einen Antrag stellen oder nicht; die Krankenkasse kann darauf bestehen, dass Sie einen Rentenantrag stellen. Daher würde ich Alles weitere erstmal mit Ihrer Krankenkasse abklären.
=//= am 01.12.2016 | 13:02
Das macht vielleicht jeder RV-Träger anders. Ich kenne es so, dass aufgrund des Reha-Antrages geprüft und ggfls. festgestellt wird, dass durch eine Reha die Erwerbsfähigkeit nicht wiederhergestellt oder gebessert werden kann. Die Ablehnung des Reha-Antrages erfolgt dann genau mit dieser Begründung. Danach wird die Rentenabteilung tätig und prüft, ob eine EM-Rente gezahlt werden kann, denn es müssen ja auch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (36 in 60) erfüllt sein. Sind sie es, erhält der Versicherte eine Aufforderung zur formellen Rentenantragstellung (Mitteilung, dass Umdeutung nach § 116 erfolgt). Das Einfachste ist, Sie melden sich telefonisch bei dem Sachbearbeiter, der den Ablehnungsbescheid erteilt hat. Fragen Sie nach, ob die Akte an die Rentenabteilung zur Prüfung der Umdeutung weitergeleitet wurde. Dann warten Sie ggfls. eine Mitteilung der Rentenabteilung ab.
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