Die gesetzliche Rentenversicherung prüft unaufgefordert zum Abschluss jedes Rehabilitationsverfahrens, ob teilweise beziehungsweise volle Erwerbsminderung vorliegt. Führt die Leistungsminderung zu einem Rentenanspruch, wird der Rehabilitationsantrag in einen Rentenantrag umgedeutet und der Berechtigte erhält von der deutschen Rentenversicherung eine Mitteilung über die getroffene Entscheidung mit der Möglichkeit der Rentenantragstellung.
Wird von der deutschen Rentenversicherung keine Erwerbsminderung festgestellt, erfolgt auch kein Hinweis an den Berechtigten, da keine Leistungsansprüche festgestellt wurden.
Auf Anfrage erhalten die Krankenkassen und Arbeitsagenturen, insbesondere bei eingeschränktem Dispositionsrecht, Auskünfte über diese negative Umdeutungsentscheidung.
Sollten man sich für teilweise beziehungsweise voll erwerbsgemindert halten, bekommt man die Entscheidung der deutschen Rentenversicherung über ein Antragsverfahren auf Erwerbsminderungsrente. Wird in diesem Verfahren eine rückwirkende Erwerbsminderung für Zeiten vor Abschluss eines Rehabilitationsverfahrens festgestellt, kann der Rehabilitationsantrag in einen Rentenantrag umgedeutet werden. Bei eingeschränktem Dispositionsrecht muss dann dieser Rehabilitationsantrag als Rentenantrag gelten.