Wenn Sie bereits seit längerer Zeit arbeitsunfähig sind und Krankengeld bezogen haben, wird das Übergangsgeld aus dem Entgelt berechnet, aus dem auch die Krankenkasse das Krankengeld berechnet hat. Das ist in der Regel das Entgelt, das Sie im letzten Monat vor Beginn Ihrer Arbeitsunfähigkeit verdient haben. Überschlagsweise wird das Übergansgeld (da Sie ein Kind haben) 75% des Nettoentgeltes betragen. Bei einer Umschulung wird dann zusätzlich noch eine Berechnung aus dem für Ihren Beruf maßgebenden Tariflohn durchgeführt. Sollte dieser höher sein als das tatsächliche Entgelt ist der Tariflohn für die Übergangsgeldberechnung maßgebend.