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Umschulung

von Marina17.10.2009 | 14:25
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Ich habe da mal eine frage, In wie weit darf der rententräger, das Vorarbeitsleben zur Bewilligung einer Umschulung heranziehen? Da ich nun seit 2 Jahren einen weg der nicht alltäglich ist abgeschlossen habe, und ich meinen alten Beruf (Rohrleitungsbauer) dadurch nicht mehr ausüben kann, mir zwar eine anlern Tätigkeit bewilligt wurde, und ich von der Sachbearbeiterin Telefonisch zuhören bekommen habe, ich solle mich damit zufrieden geben, denn meine vor Arbeits Zeit hätte ja... Dass ich in der Zeit aber auch ziemliche Probleme hatte die den Weg erst einleiteten, wird einfach beiseitegeschoben. Wenn mir da jemand genaueres zu Antworten könnte wäre für mich wirklich Hilfreich. Wiederspruch ist bereits eingelegt. geplante Umschulung zur Fachinformatikerin, Systemintegration LG Marina

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Siehe Beitrag von "FUN". Sie sollten zusätzliche Fragen auch mit Ihrem Reha-Fachberater klären.

8 Antworten

F U Nam 18.10.2009 | 16:05
Hallo Marina, die Fragegestellung scheint hier doch etwas ungenau zu ein, oder ? Sofern die DRV ihnen eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (hier: berufl. Reha) bewilligt hat, wird die DRV sicherlich vorher prüfen, ob a) eine Umschulung bzw. berufl. Fortbildung sinnvoll und angebracht erscheint und b) wie der berufl. Werdegang bei Antragstellung war, um zu prüfen, ob das Angebot auch Zielgerichtet ist. Beispiel: Es macht doch keinen Sinn wenn einem Altenpflegehelfer die berufl. Reha zum Alten- und Krankenpfleger zu bewilligen, wenn erkennbar ist, dass aus gesundheitlichen Gründen diese Tätigkeit nicht ausgeübt werden kann. Insofern spielt das vorangegangene Berufsleben sehr wohl eine Bedeutung ob und in welcher Form hier eine Rehaleistung bewilligt werden kann. Ich wünsche viel Erfolg für die berufl. Zukunft.
Interesse reicht nichtam 19.10.2009 | 11:34
Rohrleitungsbauer zu Fachinformatikerin? Nun, das erfordert sicher genaue Prüfung, auch der Vorkenntnisse. Ein Verwandter, der vor Jahren aus gesundheitlichen Gründen eine Umschulung als Elektroniker absolvierte, erzählte damals, dass rund ein Drittel der Kursteilnehmer bereits im ersten Halbjahr rausflog, weil vor allem die Basis in Mathematik fehlte, ein weiteres Drittel bestand die Prüfung nicht. Gern am heimischen Netzwerk zu basteln reichte eben nicht.
Koulchenam 19.10.2009 | 12:34
Hallo Marina, Ihre Anfrage ist leider etwas konfus formuliert, sodaß mir nicht hundertprozentig klar ist, was Sie genau meinen. Falls es darum geht, daß Sie einen geringerwertigen Beruf als Ihren Ausbildungsberuf Rohrleitungsbauer ausgeübt haben, der jetzt z.B. als Grundlage für die Berechnung des Übergangsgelds herangezogen wird, hilft vielleicht folgende Info: Wenn Sie Ihren Beruf als Rohrleitungsbauer aus gesundheitlichen Gründen aufgeben mußten und danach nur noch geringerwertige Aufgaben ausführen konnten, darf der letzte Beruf nicht ohne weiteres herangezogen werden. Allerdings steht im Buch "Gesetzliche Rente - Voraussetzungen, Rentenbescheid, Rechtsschutz" von Peter Lange, das von der Verbraucherzentrale und der ARD (Ratgeber Recht) herausgegeben wurde und in dem ich diese Info gefunden habe, noch folgender wichtiger Hinweis: "Falls Sie während Ihres Erwerbslebens krankheitsbedingt einen Beruf aufgeben und eine geringerwertige Tätigkeit aufnehmen mussten, ist es dringend geraten, sich dies von Ihren behandelnden Ärzten bestätigen zu lassen oder entsprechende Befundunterlagen zu sichern." In diesem Abschnitt des Buchs geht es zwar in erster Linie um Berufsunfähigkeitsrenten, aber vielleicht können Sie das auch für Ihren Fall verwenden. Es wird übrigens auf das BSG-Urteil 13/5 RJ 14/90 verwiesen, das ich leider nicht im Volltext gefunden habe. Viele Grüße Koulchen
SGBam 19.10.2009 | 13:21
Hi, welche Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gewärt werden ist von der medizinischen Sicht her von folgendem abhängig. Es wird nach der genauen Tätigkeit gefragt,die zur Zeit verrichtet wird,bezw.die vor der jetztigen Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit mindestens 6 Monate verrichtet wurde. Sollte in den vergangen 5 Jahren nicht mehr gearbeitet worden sein,ist auf die verfügbarkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes zu prüfen. Stimmt das so?
Marinaam 19.10.2009 | 13:46
Es wird nach der genauen Tätigkeit gefragt,die zur Zeit verrichtet wird,bezw.die vor der jetztigen Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit mindestens 6 Monate verrichtet wurde. Sollte in den vergangen 5 Jahren nicht mehr gearbeitet worden sein,ist auf die verfügbarkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes zu prüfen. Stimmt das so? Sie ziehen Zeiten von mehr als vor 6 Jahren heran, da die vorgeschichtliche situation bei mir 6 Jahre + 2 Offizielle jahre (Ärztliche begleit behandlung) nun insgesammt zurück liegt.
Marinaam 19.10.2009 | 13:59
Dazu Berufliche Umschulung, sinnvoll, da mein ausgeübter Beruf ein rein männlicher Beruf war, und leider Frauen kein richtigen Fuß in diesen Bereich bekommen. Hier trifft diese auf mich nicht zu, Begründung: Da sich meine frühere Berufswahl auf meine Männliche Seite bezog, und durch den vor Verlauf bis zur Entscheidungsfindung 2007, durch dieses beeinflusst wurde. die Jahre 2007 - 2009 dann dieses Entscheidung konsequent umgesetzt wurden, und ich nun auch sagen kann ich bin soweit mit meiner Entscheidung und auch der dank Psych.. Begleitung und Umsetzung sehr zufrieden. Einfach ausgedrückt: Mann zur Frau sollte wider erwarten der gesamte Berufliche vor Verlauf hier zum Tragen kommen, wäre es eine schlicht weg Diskriminierung meiner Person. Ich möchte Schluss endlich mein Hobby/in den Letzten Jahren gelebtes Leben, halt zu meinen Berufsleben machen. Da ich bereits seit etwa 10 Jahren nenne ich mal Privat bei kleineren und Größeren Firmen, Kunden Betreuung, so wie Service im Bereich PC Instandsetzung, Netzwerk Aufbau und Betreuung gemacht habe, mir aber die Beruflichen durch Ausbildung erhaltenen Qualifikation scheine fehlen, und somit es da durch bis jetzt zu keiner Festeinstellung gekommen ist. Wenn ich diese geforderten nachweise Privat hätte machen können, wäre ich bereits Festeingestellt worden, nur dafür fehlt mir das nötige Kleingeld für die angebotenen Kurse.
SGBam 19.10.2009 | 14:00
Wenn Sie innerhalb der letzten 5 Jahre nicht mehr gearbeitet haben sollten ist von der medizinischen Seite her der allgemeine Arbeitsmarkt zuerfragen.Das bedeutet,ob Sie noch dem allgemeinen Arebitsmarkt zur Verfügung stehen.
Karlchenam 20.10.2009 | 10:09
Was erwarten Sie überhaupt von einer beruflichen Leistung, welche die DRV bezahlt? Soll die DRV auf Teufel komm raus Ihren Wunsch bewilligen, oder nicht doch aufgrund der Erfahrungswerte der DRV die berufliche Vergangenheit bei den beruflichen Umschulungen mit einfliessen lassen. Die DRV hat ein Interesse daran, das die Umschüler die Leistungen erfolgreich beenden und sodann auf dem Arbeitsmarkt wieder integriert werden. Manchmal nur den Kopfschütteln kann.
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