Für den Anspruch auf Übergangsgeld (§ 20 SGB VI) gilt :“ Nach Absatz 1 Nummer 3 muss der Versicherte unmittelbar vor Beginn der Leistung oder einer vorangegangenen Arbeitsunfähigkeit entweder
– Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt und im Bemessungszeitraum Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet haben oder
– Entgeltersatzleistungen (Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II oder Mutterschaftsgeld) bezogen haben, denen Einkünfte zugrunde liegen, aus denen Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt worden sind.“
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor!
Durch den Bezug der (unbefristeten) Erwerbsminderungsrente wird für die Dauer der LTA kein Übergangsgeld an Sie gezahlt. Sie erhalten während der Reha Ihre Rentenzahlung.